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BGBl. I Nr. 89/2002

kundgemacht 25.06.2002 RIS↗Parlament↗
89. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – Familienhospizkarenz
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 43 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 29neu
in Kraft 01.07.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 89/2002 · danach: BGBl. I Nr. 142/2004 Art. 2 § 29↗RIS↗

Abschnitt 2a
Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwersterkrankten Kindern

Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert.
  2. Absatz 2,Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Absatz eins, weiter, so ist als Beitragsgrundlage der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG heranzuziehen, wenn jedoch die letzte Beitragsgrundlage vor der Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes niedriger war, diese. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
  3. Absatz 3,Besteht die Pflichtversicherung auch ohne Anwendung des Absatz eins, weiter, so ist die monatliche Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung auf die gemäß Absatz 2, maßgebliche Beitragsgrundlage aufzustocken. Der Aufstockungsbeitrag beträgt 22,8% des Unterschiedsbetrages zwischen der Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2 und der Beitragsgrundlage auf Grund des Dienstverhältnisses.
  4. Absatz 4,Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Dienstgebers der auf Grund des Dienstverhältnisses jeweils zuständige Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträger.
  5. Absatz 5,Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Absatz eins,, soweit diese nach Absatz 2, zu berechnen sind, und der Aufstockungsbeitrag gemäß Absatz 3, sind aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
  6. Absatz 6,Das Arbeitsmarktservice, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.