Absatz eins,Abweichend von Paragraph 29, treten für Personen, die auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Pensionsversicherung unterliegen, an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Versorgungsleistungen tragen. Die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit.
BGBl. I Nr. 89/2002
89. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – Familienhospizkarenz
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 30neu
Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung
Paragraph 30,
- Absatz 2,Der Beitragssatz gemäß Absatz eins, entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes oder eines gleichartigen Beitrages.