Absatz eins,Abweichend von Paragraph 29, treten für Personen, die auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen, unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches auf Leistungen der Krankenfürsorge an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge.
BGBl. I Nr. 89/2002
89. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – Familienhospizkarenz
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 31neu
Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung
Paragraph 31,
- Absatz 2,Der Beitragssatz gemäß Absatz eins, entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines gleichartigen Beitrages.