BGBl. II Nr. 164/2002
164. Verordnung: Nähere Vorschriften über die Aussonderung, die Anbietung sowie die Skartierung von Schriftgut von gerichtlichen Verfahren (Archiv-Verordnung) sowie Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die näheren Vorschriften über die Aussonderung, die Anbietung sowie die Skartierung von Schriftgut von gerichtlichen Verfahren (Archiv-Verordnung) sowie über die Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4neu
Skartierung
Paragraph 4,
Akten und Aktenteile, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (Paragraph 5, Absatz 7, Bundesarchivgesetz).