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BGBl. III Nr. 219/2002

kundgemacht 18.10.2002
219. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen
Kundmachung BGBl. III Nr. 219/2002× zu Betrieb vom Amateurfunkstellen (Thailand)

Änderungen durch diese Kundmachung

Betrieb vom Amateurfunkstellen (Thailand) neu