Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
BGBl. I Nr. 111/2003
111. Bundesgesetz: Außerstreitgesetz – AußStrG
Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13aufgehoben
Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu Paragraph 102,, RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Ziffer 3Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Ziffer 4Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
- Ziffer 5Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
- Ziffer 6Paragraph 102, Absatz 3, AußStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 eingetretenen Erbfalls anzuwenden.
- Ziffer 7Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)