BGBl. I Nr. 111/2003
111. Bundesgesetz: Außerstreitgesetz – AußStrG
Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18 § 7aufgehoben
Anmerkung, Zu den Paragraphen 185 d, - 185h und 228a - 228d, RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
Paragraph 7, Anmerkung, Artikel römisch achtzehn,) Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe und betreffend die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.