Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
BGBl. I Nr. 111/2003
111. Bundesgesetz: Außerstreitgesetz – AußStrG
Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4aufgehoben
Artikel römisch vier
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu den Paragraphen 101 und 102, RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
- Absatz 2,1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
- Litera aBewertungen, die ab dem 1. Juli 1992 angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 1. Juli 1992 liegt,
- Litera bhinsichtlich seines Artikels römisch zwei auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verlassenschaftsverfahren, wenn die Errichtung des Inventars nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde,
- Litera chinsichtlich seines Artikels römisch drei auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren, die Ziffer 2, 4 und 5 jedoch nur dann, wenn die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.
- Ziffer 2Im übrigen sind Bewertungen nach den bisher geltenden
Vorschriften vorzunehmen. - Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
- Ziffer einsdie Realschätzungsordnung, RGBl. Nr. 175 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1985,,
- Ziffer 2die Verordnung über den bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstands und bei der Meistbotsverteilung zugrunde zu legenden Steuerschätzwert der mit einer Simultanhypothek belasteten Liegenschaften, RGBl. Nr. 174 aus 1897,,
- Ziffer 3die Verordnung betreffend die Festsetzung des Kapitalisierungszinsfußes für die Schätzung unbeweglicher Güter nach dem Ertrage, JMVBl. Nr. 41 aus 1899,.
- Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes und des Paragraph 140, Absatz 2, zweiter Satz der Exekutionsordnung sind die Bundesminister, jeder in seinem Wirkungsbereich, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 166, Absatz eins, letzter Satz der Exekutionsordnung und des Paragraph 222, Absatz 4, zweiter Satz der Exekutionsordnung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.