Absatz 2,Die Pflicht des Gerichtes, für die Verwaltung der nach diesen Vorschriften nicht mehr der gerichtlichen Verwahrung unterliegenden Werte zu sorgen, insbesondere die Pflicht, bares Geld anzulegen oder Zinsen einzuheben, erlischt mit dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
BGBl. I Nr. 111/2003
111. Bundesgesetz: Außerstreitgesetz – AußStrG
Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7 § 2aufgehoben
Anmerkung, Zu RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
Paragraph 2, (1) Die Vorschriften des Artikels römisch eins, Punkt C, Ziffer 32 bis 35, Punkt D, Ziffer eins,, und Punkt E sind am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in gerichtliche Verwahrung befinden. Der Berechnung des Wertes ist der Kurs dieses Tages zugrunde zu legen.
- Absatz 3,Solche Werte sind von Amts wegen den Parteien auszufolgen. Gehören sie in eine Substitutions- oder Fruchtgenußmasse oder in ein Fideikommiß, so sind sie dem Vorerben, dem Fruchtnießer oder Fideikommißinhaber auszufolgen.