Absatz eins,Die Bestimmungen der ZPO in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes über die Verfahrenshilfe gelten sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen.
Anmerkung, Absatz 2, betrifft nicht die ZPO)
Anmerkung, Absatz 2, betrifft nicht die ZPO)