Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
BGBl. I Nr. 113/2003
113. Bundesgesetz: Wohnrechtliches Außerstreitbegleitgesetz – WohnAußStrBeglG
Bundesgesetz, mit dem im Zusammenhang mit der Neuordnung des Außerstreitverfahrensrechts das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Richtwertgesetz, das Sportstättenschutzgesetz, das Landpachtgesetz, die Exekutionsordnung und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Wohnrechtliches Außerstreitbegleitgesetz – WohnAußStrBeglG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10 § 2neu
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, zu den Paragraphen 37, 39, 41 und 42 a, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Bestimmungen über die Vertretung in zweiter und dritter Instanz (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, WEG 2002, Paragraph 12, Ziffer eins, des Landpachtgesetzes) sowie über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14 bis 16 MRG, Paragraph 12, Ziffer 5 bis 7 des Landpachtgesetzes) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel und die Vertretung im Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.
- Absatz 3,Die Bestimmungen über den Kostenersatz (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG) sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden.
Anmerkung, Absatz 4, betrifft andere Rechtsvorschrift)