Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
Anmerkung, Absatz 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Anmerkung, Absatz 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)