BGBl. I Nr. 130/2003
130. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/09geändertSchlussteil, lit e (aufgehoben)
… 15 unveränderte Absätze
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptsachbearbeiter für Dienstrechtsangelegenheiten im Gendarmeriezentralkommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
Hauptsachbearbeiter für Schulungsangelegenheiten in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe A,
Abteilung 11/2,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt,.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
… 6 unveränderte Absätze
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Leonding,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender bei der Sicherheitswachabteilung I bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Graz-Jakomini,.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
… 7 unveränderte Absätze
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Badgastein,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender in der Gefangenenhausabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Abteilung V im Bezirkspolizeikommissariat
XVI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
… 6 unveränderte Absätze
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Krieglach,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender im Verkehrsunfallkommando bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat bei der Bundespolizeidirektion Wien, Personal- und PIS-Angelegenheiten,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Schwarzau-Gutshof,.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
… 8 unveränderte Absätze
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Annaberg,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant des Wachzimmers Hauptplatz in Wiener
Neustadt,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung V beim Bezirkspolizeikommissariat XI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt
Stein-Außenstelle Meidling im Tal,.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
… 6 unveränderte Absätze
a) im Gendarmeriedienst:
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant des Wachzimmers Pernau in Wels,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg,.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
… 6 unveränderte Absätze
a) im Gendarmeriedienst:
Sachbearbeiter auf einem Gendarmerieposten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Funksprecher im ZI-Referat 1 - Funkleitstelle bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter mit mindestens 25% Tätigkeit auf einem Spezialgebiet,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg,.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
… 7 unveränderte Absätze
a) im Gendarmeriedienst:
Gruppenkommandant der Ausbildungseinheit beim Gendarmerieeinsatzkommando,
sonstige Sachbearbeiter mit Grundausbildung während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
b) im Sicherheitswachdienst:
sonstige Sachbearbeiter (Sicherheitswachebeamte),
c) im Kriminaldienst:
sonstige Sachbearbeiter (Kriminalbeamte),
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
Ausbildung
… 17 unveränderte Absätze
a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 2a
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
b) Dienstzeiten als gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,
d) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001,
e) Zeiten eines Ausbildungsdienstes ab dem siebenten Monat.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Kriminaldienst
a) Für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens vierjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
b) Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.