BGBl. I Nr. 31/2003
Änderungen durch diese Kundmachung
Errichtung von Auktionshallen.
Paragraph eins,
- Absatz eins,Beim Bezirksgericht Bregenz, beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei den Bezirksgerichten Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Salzburg, Mödling und Donaustadt sowie beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien sind Auktionshallen als Abteilungen dieser Gerichte zu führen.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung auch bei anderen für den Exekutionsvollzug zuständigen Gerichten Auktionshallen errichten, wenn die unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende Bedarfsprüfung ergibt, daß die Vorteile, vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens und die Steigerung der Verkaufserlöse, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Auktionshalle verbundenen Aufwand voraussichtlich überwiegen.
- Absatz 3,Der Vorsteher des Gerichts, bei dem eine Auktionshalle geführt wird, hat einen nichtrichterlichen Bediensteten dieses Gerichts zum Leiter der Geschäftsabteilung für die Auktionshalle und einen anderen zum Lagerverwalter zu bestellen; der Leiter der Geschäftsabteilung führt die Bezeichnung „Leiter der Auktionshalle“.
Wirkungsbereich der Auktionshalle.
Paragraph 2,
Der Wirkungsbereich der Auktionshalle erstreckt sich neben dem in der Exekutionsordnung geregelten Verkauf und der Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen auch auf den Verkauf und die Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, sowie auf den Verkauf solcher Sachen, die auf Beschluß des zuständigen Gerichtes (Paragraphen 6 und 7) von einem außerhalb des genannten Sprengels liegenden Orte zum Verkauf in die Auktionshalle überstellt werden.
Verkauf.
Paragraph 3,
In der Auktionshalle können bewegliche körperliche Sachen verkauft werden,
- Litera adie gerichtlich gepfändet sind,
- Litera bdie in einem außerstreitigen Verfahren durch das Gericht veräußert werden sollen,
- Litera cdie zu einer Konkursmasse gehören, wenn auf die Veräußerung die Vorschriften der Exekutionsordnung nach Paragraph 119, Absatz 2, der Konkursordnung sinngemäß anzuwenden sind,
- Litera ddie bedenkliches Gut sind, das nach den Bestimmungen der Paragraphen 377, oder 379 der Strafprozeßordnung 1960 veräußert werden soll.
Entscheidung über den Verkauf in sonstigen Fällen.
Paragraph 7,
- Absatz eins,Über die Veräußerung von Sachen in der Auktionshalle im außerstreitigen Verfahren entscheidet das Gericht, das das außerstreitige Verfahren durchführt, auf Antrag der Beteiligten.
- Absatz 2,Für die Veräußerung von Sachen, die zu einer Konkursmasse gehören, ist Paragraph 119, der Konkursordnung anzuwenden.
- Absatz 3,Über die Veräußerung von bedenklichem Gut entscheidet das Strafgericht.
- Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins bis 3 gilt Paragraph 274 d, Absatz 2 und 3 EO sinngemäß; in den Fällen des Absatz eins und 2 gilt überdies Paragraph 274 a, EO sinngemäß.
Anwendung der Exekutionsordnung
Paragraph 8,
Paragraph 274, Absatz 3 und 4, Paragraphen 274 c bis 274 f EO sind sinngemäß anzuwenden.
Lagerzins.
Paragraph 17,
- Absatz eins,Ein Lagerzins ist zu entrichten
- Ziffer einsvom Empfangsberechtigten, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung die Sachen nicht abgeholt hat, beginnend mit dem 15. Tag nach Zustellung der Aufforderung;
- Ziffer 2vom Ersteher oder Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
- Ziffer 3vom betreibenden Gläubiger für die Verwahrung nach Paragraph 259, der Exekutionsordnung.
- Absatz 2,Der Lagerzins beträgt im Falle des Paragraph 15, Absatz eins, für einen Tag ¼% vom Schätzwert oder mangels eines solchen von dem Wert, den der Vollstrecker bei der Vornahme der Pfändung ermittelt hat, und im Falle des Paragraph 15, Absatz 2, für einen Tag 1% vom Meistbot oder vom Kaufpreis. Bei Verwahrung beträgt der Lagerzins für jeden Monat der Verwahrung ½% vom Wert der eingelagerten Sachen, wobei ein angefangener Monat für voll zu rechnen ist; als Bemessungsgrundlage hat der Schätzwert oder mangels eines solchen der vom Vollstrecker bei der Vornahme der Schätzung ermittelte Wert zu dienen.
- Absatz 3,Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem Paragraph 274 b, Absatz 2, EO sinngemäß.
Übergangsbestimmung.
Paragraph 18,
Die bestehenden Auktionshallen in Graz und in Wien gelten als Auktionshallen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Inkrafttreten.
Paragraph 19,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
- Absatz 2,Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
- Litera adie Verordnung des Justizministeriums vom 29. Oktober 1899, RGBl. Nr. 217, betreffend die Errichtung einer gerichtlichen Auktionshalle in Wien, in der Fassung der Verordnungen vom 7. Dezember 1908, RGBl. Nr. 249, und vom 9. Juli 1909, RGBl. Nr. 106;
- Litera bdie Verordnung des Justizministeriums vom 24. April 1901, RGBl. Nr. 42, betreffend die Errichtung einer gerichtlichen Auktionshalle in Graz, in der Fassung der Verordnungen vom 7. Dezember 1908, RGBl. Nr. 249, vom 29. Dezember 1916, RGBl. Nr. 5 aus 1917,, und vom 16. April 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 152;
- Litera cdie Verordnung des Justizministeriums vom 22. November 1899, Verordnungsblatt des Justizministeriums Nr. 48, betreffend die Geschäftsführung in der gerichtlichen Auktionshalle in Wien, in der Fassung der Verordnungen vom 22. Juni 1900, Verordnungsblatt Nr. 29, vom 7. Dezember 1908, Verordnungsblatt Nr. 18, und vom 9. Juli 1909, Verordnungsblatt Nr. 13;
- Litera ddie Verordnung des Justizministeriums vom 24. April 1901, Verordnungsblatt des Justizministeriums Nr. 11, betreffend die Geschäftsführung der gerichtlichen Auktionshalle in Graz, in der Fassung der Verordnungen vom 7. Dezember 1908, Verordnungsblatt Nr. 18, vom 3. Juni 1912, Verordnungsblatt Nr. 30, vom 19. August 1913, Verordnungsblatt Nr. 28, und vom 29. Dezember 1916, Verordnungsblatt Nr. 2 aus 1917,;
- Litera edie Erlässe des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1930, Zahl 13.358, über die Errichtung eines Versteigerungsraumes in Leoben, und vom 30. März 1931, Zahl 10.727, über die Errichtung eines Versteigerungsraumes in Klagenfurt.
Vollziehung.
Paragraph 20,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zu Paragraph 12 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,)
Paragraph 2,
Anmerkung, Absatz eins, betrifft das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
- Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren sind jedoch die Ziffer 3, des Artikel römisch eins, in Verbindung mit den Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, sowie die Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 2 und Artikel römisch drei, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 bereits anhängig waren; Ersuchen nach dem Paragraph 69, Absatz 2, EO, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen, ist aber noch zu entsprechen.
Anmerkung, Absatz 3 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zu Paragraph 12 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,)
Paragraph 3,
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins bis römisch drei und römisch fünf sowie dem Paragraph 2, vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel römisch acht
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, - 17, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,)
Anmerkung, Absatz eins, betrifft andere Rechtsvorschriften)
- Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2, 10 bis 12, 13, 15, 17 bis 21, 27, 34 Litera c,, 75, 76, 78 (Paragraphen 4 bis 6, 20, 45, 47, 54, 54 b bis 54 g, 66, 69, 70, 73, 74, 75, 88, 253 Absatz 4, Satz 1, Paragraphen 294 a, 303 a und 375 EO), Paragraph 249, Absatz 3, EO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28 und Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (Paragraph eins, AuktHG) treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.
Anmerkung, Absatz 3 und 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
- Absatz 5,Die nicht in Absatz eins, 2 und 4 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1996 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 1996 bei Gericht angebracht wird.
- Absatz 6,Für Vollzüge, Versteigerungen und Verkäufe gelten die neuen Bestimmungen auch dann, wenn die Aufträge an das Vollstreckungsorgan nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurden.
Anmerkung, Absatz 7 und 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)