BGBl. I Nr. 34/2003
34. Bundesgesetz: Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L, sowie Änderung des Ozongesetzes und des Immissionsschutzgesetzes-Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L) erlassen sowie das Ozongesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 14aufgehoben
Sofortmaßnahmen
Paragraph 14,
Während der Dauer der Warnstufe römisch zwei sind in dem betreffenden Ozon-Überwachungsgebiet Wandertage sowie Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt im Freien und Kindergartenausflüge untersagt.