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BGBl. I Nr. 34/2003

kundgemacht 11.06.2003 RIS↗Parlament↗
34. Bundesgesetz: Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L, sowie Änderung des Ozongesetzes und des Immissionsschutzgesetzes-Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L) erlassen sowie das Ozongesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 2141 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 21aneu
in Kraft 01.07.2003 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 21a↗RIS↗

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996, ABl. Nr. L 257/26 vom 10. Oktober 1996 über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 4, 39, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, 43, Absatz 3, 47, Absatz 3 und 51 Absatz eins, 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der Paragraphen 39, Absatz 4 und 5, 40 und 43 Absatz 4, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.6 der IPPC-Richtlinie können die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Absatz eins, genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Absatz eins, hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 57, AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist Paragraph 60, AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Eine bestehende IPPC-Anlage gemäß Absatz eins, hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Absatz 3, AWG 2002, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Paragraph 57, Absatz eins, AWG 2002 gilt sinngemäß.