Absatz eins,Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfaßt das gesamte Bundesgebiet.
BGBl. I Nr. 70/2003
70. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes und Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 106aufgehoben
Zuständigkeit
Paragraph 106,
- Absatz 2,Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
- Ziffer einsin Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
- Ziffer 2in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
- Ziffer 3in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
- Ziffer 4in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
- Absatz 3,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
- Absatz 4,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist soweit nichts anderes bestimmt ist zuständig für
- Ziffer einsdie Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
- Ziffer 2die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und
- Ziffer 3den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
- Ziffer einsgrundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
- Ziffer 2die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
- Ziffer 3die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.