Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 70/2003

kundgemacht 19.08.2003 RIS↗Parlament↗
70. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes und Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 106aufgehoben
in Kraft 28.11.2001 – 19.08.2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 Art. 1 § 106↗RIS↗

Zuständigkeit

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfaßt das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2,Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
    2. Ziffer 2
      in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
    3. Ziffer 3
      in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
    4. Ziffer 4
      in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
  3. Absatz 3,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
  4. Absatz 4,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist soweit nichts anderes bestimmt ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und
    3. Ziffer 3
      den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.