Absatz 2,Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
BGBl. I Nr. 70/2003
70. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes und Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 113aufgehoben
Vorsitzender und Geschäftsordnung
Paragraph 113, (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
- Absatz 3,Für einen gültigen Beschluß der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.