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BGBl. I Nr. 70/2003

kundgemacht 19.08.2003 RIS↗Parlament↗
70. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes und Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 113aufgehoben
in Kraft 01.08.1997 – 19.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 Art. 1 § 113↗RIS↗

Vorsitzender und Geschäftsordnung

Paragraph 113, (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

  1. Absatz 2,Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
  2. Absatz 3,Für einen gültigen Beschluß der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.