Absatz 2,Anbieter, die länger als 18 Monate öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz erbracht haben, haben der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung die von ihnen erreichten Leistungskenndaten hinsichtlich der in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, festgesetzten Kriterien bekannt zu geben. Paragraph 25, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
BGBl. I Nr. 70/2003
70. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes und Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 18aaufgehoben
Dienstequalität
Paragraph 18 a, (1) Öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz sind in der durch eine Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, festgesetzten Qualität zu erbringen, wenn der Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Paragraph 25, Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.