Absatz eins,Artikel römisch zwei bis römisch fünf treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
BGBl. I Nr. 92/2003
92. Bundesgesetz: Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 – GIRÄG 2003
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG) geschaffen wird sowie mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Unternehmensreorganisationsgesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 – GIRÄG 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen Anmerkung, Zu den Paragraphen 8, 12 b, 18 a, 20 f, 23 a und 51, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
- Absatz 2,Artikel römisch zwei und römisch drei dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
- Absatz 3,Paragraph 12 b, KO in der Fassung des Artikel römisch zwei, sowie Paragraph 12 b, AO in der Fassung des Artikel römisch drei, sind bei Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2004 erbracht wurden, nur dann anzuwenden, soweit die Leistungen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts Eigenkapital ersetzend sind.
- Absatz 4,Paragraph 26 a, KO und Paragraph 20 f, AO sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erbracht werden.
- Absatz 5,Paragraph 32, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikel römisch zwei, ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten vorgenommen werden.
- Absatz 6,Paragraph 67, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikel römisch zwei, sind auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht einlangen, anzuwenden.
- Absatz 7,Paragraph 21, URG in der Fassung des Artikel römisch vier, ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.