BGBl. II Nr. 10/2003
10. Verordnung: Festsetzung eines angemessenen Aufwandsersatzes für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission sowie Festsetzung der Höhe der Sitzungsgelder für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes
Verordnung der Bundesregierung, mit der für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission ein angemessener Aufwandsersatz sowie für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes die Höhe der Sitzungsgelder festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Bundes-Vergabekontrollkommission - Höhe des Sitzungsgeldes
aufgehoben
§ 1aufgehoben
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§ 2aufgehoben
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§ 3aufgehoben
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§ 4aufgehoben
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§ 5aufgehoben
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Bundes-Vergabekontrollkommission – Festsetzung eines Aufwandersatzes und Höhe der Sitzungsgelder
neu
§ 1neu
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§ 2neu
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§ 3neu
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§ 4neu
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