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BGBl. II Nr. 141/2003

kundgemacht 14.02.2003
141. Verordnung: Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende
Kundmachung BGBl. II Nr. 141/2003× zu Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren neu
Anl. 2neu

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