BGBl. II Nr. 141/2003
141. Verordnung: Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren
neu
§ 9neu
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