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BGBl. III Nr. 140/2003

kundgemacht 30.12.2003
140. Multilaterale Sondervereinbarung RID 6/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die weitere Verwendung von Großpackmitteln (IBC), deren Kennzeichnung hinsichtlich der Zeichenhöhe nicht dem Absatz 6.5.2.1.1 entspricht
Multilaterale Sondervereinbarung RID 6/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die weitere Verwendung von Großpackmitteln (IBC), deren Kennzeichnung hinsichtlich der Zeichenhöhe nicht dem Absatz 6.5.2.1.1 entspricht
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2003× zu RID – weitere Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

Änderungen durch diese Kundmachung

RID – weitere Verwendung von Großpackmitteln (IBC) neu