BGBl. III Nr. 32/2003
32. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung im Folgenden „Regierung“ genannt, und dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen im Folgenden „UNHCR“ genannt, betreffend die Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung im Folgenden „Regierung“ genannt und dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen im Folgenden „UNHCR“ genannt betreffend die Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Änderungen durch diese Kundmachung
Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
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Art. 4neu
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