BGBl. I Nr. 125/2004
Änderungen durch diese Kundmachung
römisch eins. Abschnitt
Ersatzpflicht
Paragraph eins, Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile dem Geschädigten auf dessen Verlangen in Geld zu ersetzen.
Paragraph 2, (1) Der Ersatzanspruch besteht, wenn
- Litera adie Anhaltung des Geschädigten von einem inländischen Gericht gesetzwidrig angeordnet oder verlängert oder durch dessen gesetzwidriges Auslieferungsersuchen veranlaßt worden ist;
- Litera bder Geschädigte wegen des Verdachtes einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem inländischen Gericht in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft oder auf dessen Ersuchen in Auslieferungshaft genommen und in der Folge in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist und der Verdacht, daß der Geschädigte diese Handlung begangen habe, entkräftet oder die Verfolgung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, sofern diese schon zur Zeit der Anhaltung bestanden haben;
- Litera cder Geschädigte von einem inländischen Gericht verurteilt und nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt worden ist, sofern in einem solchen Fall eine mildere Strafe verhängt worden oder eine Maßnahme der Besserung oder Sicherung entfallen ist oder durch eine mildere ersetzt worden ist; für eine vorläufige Verwahrung, für eine Untersuchungshaft oder für eine Auslieferungshaft ist jedoch nur nach Maßgabe der in den Litera a und b enthaltenen Bestimmungen Ersatz zu leisten.
- Absatz 2,Ist in den Fällen des Absatz eins, Litera b, gegen den Geschädigten während der Anhaltung wegen des Verdachtes einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung, der eine Anhaltung begründet hätte, ein Verfahren geführt worden, so besteht ein Ersatzanspruch für den nach Einleitung dieses Verfahrens gelegenen Teil der Anhaltung nur dann, wenn die im Absatz eins, Litera b, bestimmten Voraussetzungen auch für eine in diesem Verfahren erfolgte Anhaltung gegeben wären.
- Absatz 3,Unter strafgerichtlicher Anhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Vollzug jeder mit Freiheitsentzug verbundenen gerichtlichen Maßnahme der Strafrechtspflege zu verstehen. Der strafgerichtlichen Anhaltung durch ein inländisches Gericht steht eine vorläufige Verwahrung durch eine inländische Verwaltungsbehörde oder durch eines ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz gleich, sofern diese einer gerichtlichen Verwahrung, einer Untersuchungshaft oder einer Auslieferungshaft vorangegangen ist oder soweit die vorläufige Verwahrung über die gesetzlich zulässige Dauer ausgedehnt worden ist.
Paragraph 3, Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen,
- Litera awenn der Geschädigte den die Anhaltung oder Verurteilung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat;
- Litera bin den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist;
- Litera cin den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c, wenn die Verfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen war, weil der Geschädigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat;
- Litera din den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, wenn an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung lediglich deshalb eine für den Geschädigten günstigere getreten ist, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist.
Paragraph 4, (1) Der Ersatzanspruch kann durch Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen werden, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die der Geschädigte nach dem Gesetz zu machen gehabt hätte (Paragraph 1042, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung des Geschädigten durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung.
- Absatz 2,Die Ersatzleistungen nach diesem Bundesgesetz unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.
Paragraph 5, (1) Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem der nach Paragraph 6, gefaßte Beschluß in Rechtskraft erwachsen ist.
- Absatz 2,Die Verjährung wird durch die Aufforderung nach Paragraph 7, für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten und in den Fällen des Paragraph 9, so lange gehemmt, als die Antwort oder die Zahlung der anerkannten Ersatzleistung aufzuschieben ist.
römisch zwei. Abschnitt
Verfahren
Paragraph 6, (1) Der Gerichtshof, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet, verlängert oder durch sein Auslieferungsersuchen veranlaßt hat oder das zur Führung des Strafverfahrens zuständig gewesen wäre, übergeordnet ist, hat auf Antrag des Angehaltenen oder des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen, ob die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder ob einer der im Paragraph 3, Litera a und b bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt. Beim Gerichtshof erster Instanz obliegt die Beschlußfassung der Ratskammer.
- Absatz 2,Das Gericht, das eine Person freispricht oder sonst außer Verfolgung setzt oder milder verurteilt (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c), hat von Amts wegen oder auf Antrag des Angehaltenen oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen, ob die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c und Absatz 2 und 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder ob einer der im Paragraph 3, bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt. Ist das Urteil auf Grund eines Wahrspruches der Geschwornen gefällt worden, so entscheidet der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen; Paragraph 303, der Strafprozeßordnung 1960 gilt entsprechend. Ist im Verfahren vor dem Geschwornengericht oder Schöffengericht, dem Gerichtshof zweiter Instanz oder dem Obersten Gerichtshof eine sofortige Entscheidung nicht möglich, so hat das Strafgericht erster Instanz, und zwar der Gerichtshof erster Instanz in der im Paragraph 13, Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1960 bestimmten Zusammensetzung, zu entscheiden. Wird das Verfahren durch Beschluß des Untersuchungsrichters eingestellt, so entscheidet die Ratskammer.
- Absatz 3,Vor der Beschlußfassung ist der Angehaltene oder Verurteilte zu hören und es sind die für die Feststellung erforderlichen Beweise aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Strafverfahren erhoben worden sind. Im Verfahren nach Absatz eins und im Verfahren nach Absatz 2,, sofern der Gerichtshof erster Instanz in der im Paragraph 13, Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1960 bestimmten Zusammensetzung oder als Ratskammer zu entscheiden hat, sind die Erhebungen vom Untersuchungsrichter des Gerichtshofes erster Instanz vorzunehmen.
- Absatz 4,Der nicht kundzumachende Beschluß ist, im Verfahren nach Absatz 2, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Strafverfahren, dem Angehaltenen oder Verurteilten, und zwar zu eigenen Handen, und dem Staatsanwalt zuzustellen. Wird in dem Beschluß das Vorliegen der im Paragraph 2, bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen bejaht und das Vorliegen der im Paragraph 3, bezeichneten Ausschlußgründe verneint, so ist der Angehaltene oder Verurteilte über die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 7 sowie über die Bestimmungen des Paragraph 506, a ASVG., des Paragraph 201, a GSPVG. und des Paragraph 180, a LZVG. zu belehren.
- Absatz 5,Gegen den Beschluß steht dem Angehaltenen oder Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu; sie ist binnen vierzehn Tagen zu erheben.
- Absatz 6,Das zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Gericht hat, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist, ergänzende Erhebungen durch das Strafgericht erster Instanz anzuordnen. Beim Gerichtshof erster Instanz sind diese Erhebungen vom Untersuchungsrichter vorzunehmen.
- Absatz 7,Der rechtskräftige Beschluß ist für das weitere Verfahren bindend.
Paragraph 7, Der Paragraph 8, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 8, (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die eine Ersatzpflicht bewirkende Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist eine örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
- Absatz 2,Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes abgeleitet, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Paragraph 9, (1) Wird in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, die Wiederaufnahme zum Nachteil des Geschädigten beantragt oder, wenn es einer Wiederaufnahme nicht bedarf, das Strafverfahren von neuem eingeleitet oder fortgesetzt, so hat die Finanzprokuratur ihre Antwort oder das Bundesministerium für Justiz die Zahlung der anerkannten Ersatzleistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufzuschieben. Hievon hat die Finanzprokuratur den Geschädigten in Kenntnis zu setzen. Vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Strafverfahren beendet wird, kann der Ersatzanspruch nicht durch Klage geltend gemacht werden. Ist ein solcher Rechtsstreit bereits anhängig, so hat das Gericht (Paragraph 8,) das Verfahren zu unterbrechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens ist das unterbrochene Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.
- Absatz 2,Wird die Wiederaufnahme bewilligt oder, sofern es einer Wiederaufnahme nicht bedarf, die Hauptverhandlung angeordnet, so tritt der nach Paragraph 6, gefaßte Beschluß außer Kraft. Hat der Bund dem Geschädigten bereits Ersatz geleistet, so sind die bezahlten Beträge zurückzuverlangen, es sei denn, daß nach Paragraph 6, abermals ein Beschluß zugunsten des Geschädigten gefaßt wird oder dieser die Beträge gutgläubig verbraucht hat.
- Absatz 3,Ist nach Paragraph 6, festgestellt worden, daß die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b und Absatz 2 und 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und keiner der im Paragraph 3, bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt, so haben die Finanzprokuratur vor Beantwortung der Aufforderung und das Gericht (Paragraph 8,) vor Entscheidung des Rechtsstreites zu prüfen, ob eine Anrechnung (Paragraph 3, Litera b,) erfolgt ist, die in dem nach Paragraph 6, gefaßten Beschluß nicht berücksichtigt worden ist. Ist dies der Fall, so haben die Finanzprokuratur und das Gericht (Paragraph 8,) hievon den Staatsanwalt (Paragraph 6,) zu verständigen. Auf dessen Antrag hat das Gericht, das den Beschluß nach Paragraph 6, gefaßt hat, neuerlich zu entscheiden, ob der im Paragraph 3, Litera b, bezeichnete Ausschlußgrund vorliegt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem dies bejaht wird, tritt die früher gefaßte Entscheidung außer Kraft. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Absatz eins, entsprechend.
- Absatz 4,Das Gericht, das über den Antrag auf Wiederaufnahme zu entscheiden hat oder das wiederaufgenommene, neu eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren führt, hat unverzüglich die Finanzprokuratur von dem Wiederaufnahmsantrag, der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens, der Bewilligung der Wiederaufnahme oder, sofern es einer Wiederaufnahme nicht bedarf, der Anordnung der Hauptverhandlung und dem Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.
Paragraph 10, Vergleiche, die zwischen dem Bund und dem Geschädigten über einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz abgeschlossen werden, unterliegen keiner Stempel- und Rechtsgebühr.
römisch drei. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 11, (1) Über den Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1952,, Nr. 218 aus 1956, und Nr. 38 aus 1959,, bleiben unberührt.
- Absatz 2,Für vermögensrechtliche Nachteile, die durch einen auf die Verurteilung gegründeten Ausspruch über die privatrechtlichen Schadenersatzansprüche verursacht worden sind, kann nur nach dem Amtshaftungsgesetz Ersatz begehrt werden.
Paragraph 12, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober 1969 in Kraft. Mit diesem Tag treten das Gesetz vom 18. August 1918, RGBl. Nr. 318, über die Entschädigung für Untersuchungshaft und das Bundesgesetz vom 2. August 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 242, über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen mit der sich aus Absatz 2, ergebenden Einschränkung außer Kraft.
- Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist dann anzuwenden, wenn
- Litera ain den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b die Anhaltung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geendet hat;
- Litera bin den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, die Entscheidung, mit der die rechtskräftige Verurteilung aufgehoben worden ist, nach diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist oder der Geschädigte nach dem 27. April 1945 verurteilt und zehn Jahre oder länger angehalten worden ist;
in allen anderen Fällen gelten die bisherigen Rechtsvorschriften. - Absatz 3,Ist in den Fällen des Absatz 2, Litera b, bereits ein Beschluß über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 2. August 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 242, gefaßt und darin ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht zur Gänze anerkannt worden, so ist auf Antrag des Geschädigten neuerlich über den Ersatzanspruch zu entscheiden. Der Antrag ist spätestens bis 31. Dezember 1970 einzubringen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Bestehen des Ersatzanspruches bejaht wird, tritt die früher gefaßte Entscheidung außer Kraft.
Paragraph 13, Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. August 1918, RGBl. Nr. 318, oder des Bundesgesetzes vom 2. August 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 242, verwiesen wird, tritt an die Stelle des Hinweises auf diese Bestimmungen der auf die entsprechenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
Paragraph 14, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Anhängige Verfahren
Anmerkung, zu Paragraph 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969,)
Paragraph 2, (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
- Ziffer einsdie vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Artikel römisch zwei bis römisch sieben auch nach dem 28. Februar 1993;
- Ziffer 2die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Artikel römisch zehn, auch nach dem 31. Dezember 1996.
- Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
- Absatz 3,Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
- Ziffer einsnach dem 28. Februar 1993 nach Artikel römisch sechs,;
- Ziffer 2nach dem 31. Dezember 1996 nach "Art". römisch zehn.
- Absatz 4,Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
- Ziffer einsauch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Artikel römisch eins bis römisch sieben die bisherigen Landesgerichte,
- Ziffer 2auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Artikel römisch zehn, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien
zuständig. - Absatz 5,Anmerkung, betrifft Firmenbuchsachen)
- Absatz 6,Anmerkung, betrifft Firmenbuchsachen)
- Absatz 7,Ungeachtet des Artikel römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, zu Paragraph 8,)
- Ziffer einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Anmerkung, Ziffer 2 bis Ziffer 6 :, Betrifft andere Gesetzesnovellen)
- Ziffer 7Anzuwenden sind auf Verfahren, in denen die Klagen bei Gericht angebracht werden
- Litera anach dem 31. Juli 1989 die Artikel römisch fünf, Ziffer eins, (Paragraph 5, NotO), römisch neun Ziffer eins, Litera b, (Paragraph 49, JN), 3 (Paragraph 55, JN) und 6 (Paragraph 104, JN), römisch zehn Ziffer eins, (Paragraph 27, ZPO), 2 (Paragraph 29, ZPO), 14 (Paragraph 451, ZPO), 18 (Paragraph 465, ZPO) und 34 (Paragraph 520, ZPO),römisch elf Ziffer eins, (Paragraph 74, EO), römisch 22 Ziffer 4, (Paragraph 9, AHG), römisch 30 Ziffer 2, (Paragraph 8, StEG) sowierömisch 36 Ziffer 5, (Paragraph 31, GGG) und 7 (Anmerkungen zu den TP 1, 2, 3 und 4 GGG);
Anmerkung, Ziffer 7, Litera b bis Litera e und Ziffer 8 bis Ziffer 19 :, betrifft andere Gesetzesnovellen)