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BGBl. I Nr. 134/2004

kundgemacht 09.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bezügegesetz 64 § 0↗RIS↗
Art. 6 § 44haufgehoben
in Kraft 01.10.2000 – 30.06.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004 Art. 6 § 44h↗RIS↗

Paragraph 44 h, (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

  1. Ziffer eins
    dem eigenen Erwerbseinkommen,
  2. Ziffer 2
    einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
  3. Ziffer 3
    einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im Paragraph 15, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und
  4. Ziffer 4
    dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Ziffer eins bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  1. Absatz 2,Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.
  3. Absatz 4,Als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten die in Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.