dem eigenen Erwerbseinkommen,
BGBl. I Nr. 134/2004
Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6 § 44haufgehoben
Paragraph 44 h, (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
- Ziffer eins
- Ziffer 2einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
- Ziffer 3einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im Paragraph 15, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und
- Ziffer 4dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Ziffer eins bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
- Absatz 2,Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.
- Absatz 4,Als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten die in Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.