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BGBl. I Nr. 151/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4 § 0↗RIS↗
Anl. 1/08geändert nie in Kraft getretenÜberschrift (neu), lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.05.2004 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · danach: BGBl. I Nr. 80/2005 Anl. 1/08↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2005) · idF BGBl. I Nr. 151/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 80/2005 Anl. 1/08↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.14 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.15 und 8.16 bis 8.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
… 130 unveränderte Absätze
8.2. Der Funktionsgruppe 12 gehört folgende Verwendung an:
Bereichsstellvertreter für den Bereich der Abteilungen II/1 und II/2 im Bereich der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:
a) Abteilungsleiter im Bundesministerium für Inneres
b) im Sicherheitswachdienst: Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für die Steiermark
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Graz.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für Salzburg,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizwachschule.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
1. Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten und zugleich
Leiter einer Gruppe beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Hirtenberg.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptreferent beim Gendarmeriezentralkommando für Dienstbetrieb und Dienstvollzug,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Alarmabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei
der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Suben.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Gruppe 1 beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswacheabteilung am Flughafen Wien/Schwechat,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Villach,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Salzburg.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Schulungsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung I bei der Bundespolizeidirektion Graz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XVI,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt St. Pölten.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von Liezen,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung 1 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Feldkirch.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Stabsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung II bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Wels.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von Fürstenfeld,
b) im Sicherheitswachdienst:
Stellvertreter des Kommandanten der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Referates 1 in der Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Graz,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Justizanstalt Suben.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
8.13. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos Krems/Stadt,
b) im Sicherheitswachdienst:
Referent einer Sicherheitswacheabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertretender Leiter im Strafvollzug.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
8.14. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Stellvertreter des Leiters eines Referates beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Referent für die Schießausbildung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Stellvertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat VIII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Verwaltung in der Justizanstalt Graz-Karlau während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
Ausbildung
8.15. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 1
8.16. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe
E 2a im Ausmaß von zumindest
aa) zwei Jahren für Kriminalbeamte oder
bb) einem Jahr für die übrigen Beamten des Exekutivdienstes.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung
a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b) bei den übrigen Beamten des Exekutivdienstes mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12
8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.
Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe
Allgemeiner Verwaltungsdienst
8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch
a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,
b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.