BGBl. I Nr. 151/2004
SPG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/08geändert nie in Kraft getretenÜberschrift (neu), lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Schlussteil (neu)
… 3 unveränderte Absätze
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
… 130 unveränderte Absätze
a) Abteilungsleiter im Bundesministerium für Inneres
b) im Sicherheitswachdienst: Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien.
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für die Steiermark
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Graz.
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für Salzburg,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizwachschule.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
a) im Gendarmeriedienst:
1. Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten und zugleich
Leiter einer Gruppe beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Hirtenberg.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptreferent beim Gendarmeriezentralkommando für Dienstbetrieb und Dienstvollzug,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Alarmabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei
der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Suben.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Gruppe 1 beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswacheabteilung am Flughafen Wien/Schwechat,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Villach,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Salzburg.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Schulungsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung I bei der Bundespolizeidirektion Graz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XVI,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt St. Pölten.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von Liezen,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung 1 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Feldkirch.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Stabsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung II bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Wels.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von Fürstenfeld,
b) im Sicherheitswachdienst:
Stellvertreter des Kommandanten der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Referates 1 in der Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Graz,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Justizanstalt Suben.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos Krems/Stadt,
b) im Sicherheitswachdienst:
Referent einer Sicherheitswacheabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertretender Leiter im Strafvollzug.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
a) im Gendarmeriedienst:
Stellvertreter des Leiters eines Referates beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Referent für die Schießausbildung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Stellvertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat VIII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Verwaltung in der Justizanstalt Graz-Karlau während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
Ausbildung
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe
E 2a im Ausmaß von zumindest
aa) zwei Jahren für Kriminalbeamte oder
bb) einem Jahr für die übrigen Beamten des Exekutivdienstes.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung
a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b) bei den übrigen Beamten des Exekutivdienstes mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12
Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe
Allgemeiner Verwaltungsdienst
a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,
b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.