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BGBl. I Nr. 151/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1 § 0↗RIS↗
§ 140geändert nie in Kraft getretenText; Abs 3; Abs 4 Z 1
in Kraft 01.01.2005 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 § 140↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2005) · idF BGBl. I Nr. 151/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 176/2004 § 140↗RIS↗
Dienstzulagen
§ 140. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses 25,7 Euro 25,1 € und im definitiven Dienstverhältnis
______________________________________________________________ ____________________________________________________
in der Verwendungsgruppe W 2
______________________________________________________________ ____________________________________________________
in der in der Dienstzulagenstufe
_________________________________ ______________________________________
in der 1 2
_________________________________ ______________________________________
Euro
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Grundstufe                  53,0            94,8
Dienst-    a)                112,8          161,5
stufe 1    b)                142,8          204,3
Dienststufe 2                204,3          252,4
Dienststufe 3                300,8          360,0
______________________________________________________________
in der Verwendungsgruppe W 1
______________________________________________________________
in den    bei Führung eines Amtstitels, der    Dienst-
Dienst-    einem der nachstehend angeführten    zulage
klassen      Amtstitel vergleichbar ist      _______________
Euro
______________________________________________________________
III              Leutnant                      120,4
und    ____________________________________________________
IV              Oberleutnant                    141,6
____________________________________________________
Hauptmann 184,0 Grundstufe 51,8 92,7
______________________________________________________________ Dienst- a) 110,3 157,9
ab der Dienstklasse V 201,6 stufe 1 b) 139,6 199,7
Dienststufe 2          199,7            246,7
Dienststufe 3          294,0            351,9
____________________________________________________________
in der Verwendungsgruppe W 1
____________________________________________________________
bei Führung eines Amtstitels,  Dienst-
in den Dienst-    der einem der nachstehend    zulage
klassen        angeführten Amtstitel      ___________
vergleichbar ist            Euro
____________________________________________________________
III                Leutnant                117,7
____________________________________________________________
und                Oberleutnant            138,4
____________________________________________________________
IV                Hauptmann              179,9
____________________________________________________________
ab der Dienstklasse V                              197,1
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(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)
(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 112,8 Euro 110,3 €.
(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben oder
2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
… 9 unveränderte Absätze
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
(6) Die §§ 8 und 10 sind auf die im Abs. 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
(7) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
(8) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.
(9) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 in die Dienstklasse V ernannt und ist sein Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 1) niedriger als das Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der Dienstklasse IV geblieben wäre, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8).