Absatz eins,Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung strafbarer Handlungen nach den Paragraphen 153 c bis 153 e StGB die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.
BGBl. I Nr. 152/2004
Sozialbetrugsgesetz-SozBeG
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden (Sozialbetrugsgesetz-SozBeG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Ermittlungsbefugnisse der Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihrer
Organe zur Verfolgung des Sozialbetruges
Anmerkung, Zu den Paragraphen 88, 121, 153 c bis 153 e und 167, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)
- Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben eine Tätigkeit zur Aufklärung der in Absatz eins, erwähnten strafbaren Handlungen nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht oder soweit im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraphen 86, 89, EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Verdächtige habe eine solche strafbare Handlung begangen. In diesem Umfang gelten die Bestimmungen des Paragraph 197, Absatz 3 bis 5 FinStrG sinngemäß.