BGBl. I Nr. 160/2004
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 39uneu
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
Paragraph 39 u, (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 t, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Dienstnehmers anzuwenden.