… 4 unveränderte Absätze
Anlage
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Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
… 18 unveränderte Absätze
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 10.
(7) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und
2.
a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
(8) Diplome nach Abs. 2 sind
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, S 16),
2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, S 25) und
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III Nr. 133/2002, Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, S 1.
(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.
(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis: ____________________________________________________________________
Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen- Verwendung Erfordernis
Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos- ____________________________________________________________________
Gehörlosenbildung in Graz und Lehrer am Blindeninstitut in sene Hochschulbildung (Lehramt1) Eine den
Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen Graz, am Landesinstitut für Unterrichtsgegenständen
Hochschul-Studiengesetzes und die Hörgeschädigtenbildung Graz oder entsprechende abgeschlossene
an der Landeslehranstalt für die entsprechende Sonder- Hör- Universitätsausbildung
schulart und Sehbildung in Betracht kommende Linz (Lehramt) durch den Erwerb
Lehrbefähigung. eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und
die Absolvierung eines für
die entsprechende
Sonderschulart einschlägigen
Akademielehrganges.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1
Abs. 1 werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender Erfor-
dernisse Erfordernisse ersetzt:
1. Die Lehrbefähigung Diplom gemäß AStG für Haupt- das
schulen oder für bzw. Lehramt an Hauptschulen
Polytechnische und Polytechnischen Schulen;
2. die für die betreffende Son- Absolvierung eines
derschulart in Betracht kom- für die entsprechende
mende Lehrbefähigung; Sonderschulart
einschlägigen
Akademielehrganges;
3. eine sechsjährige einschlägi-
ge einschlägige Lehrpraxis mit hervorra-
genden pädagogischen Leistun- mit hervorragenden
gen pädagogischen Leistungen.
(3) Bei Religionslehrern wird
das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums Abs. 1
im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch den Erwerb eines
ersetzt. Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
ersetzt.
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis: ____________________________________________________________________
Verwendung Erfordernis
____________________________________________________________________
1. Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago- Das der Verwendung entsprechende
derschulen Sonderschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung Diplom gemäß AStG an einer
Schulen. an einer Religionspädagogischen Pädagogischen oder
Religionspädagogischen Akademie oder eine nach der Rei-.
feprüfung nach früheren schul- Dieses Erfordernis wird ersetzt:
rechtlichen Vorschriften erworbe-
ne gleichwertige Lehrbefähigung,
wobei die der Verwendung ent-
sprechende Lehrbefähigung für
Hauptschulen, Sonderschulen und
Polytechnische Schulen nachzu-
weisen ist. Diese Erfordernisse
werden ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
a) die erfolgreiche Ablegung
Ablegung der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die der Reifeprüfung an einer
Verwendung entsprechende höheren Schule und die
Lehrbefähigung oder der Verwendung
b) den Abschluß der theologi- entsprechende
schen Hochschulstudien im Lehrbefähigung auf Grund
Sinne des § 35 des Allge- einer Ausbildung, die
meinen Hochschul-Studien- der Ausbildung an einer
gesetzes; Religionspädagogischen
2. bei Lehrern für Fremdsprachen Akademie hinsichtlich
an Hauptschulen, Sonder- Bildungshöhe und Dauer
schulen und Polytechnischen vergleichbar ist, oder
Schulen durch die erfolg- b) den Erwerb eines Diplom-
reiche Ablegung der Lehramts- oder Magistergrades
prüfung für höhere Schulen gemäß § 87 Abs. 1 des
aus der entsprechenden Fremd- Universitätsgesetzes
sprache oder durch die Lehr- 2002 bzw. § 66 Abs. 1
befähigung für zwei im Lehr- UniStG in einem anderen
plan der Hauptschule vorge- dem Fachgebiet
sehene Fremdsprachen entsprechenden Studium;
3 2. bei Lehrern an
Polytechnischen Schulen im
Bereich der
Berufsgrundbildung durch die
Lehramtsprüfung an einer ein Diplom gemäß AStG für
Berufspädagogischen Akademie das Lehramt an
für Berufsschulen. an einer
Berufspädagogischen
Akademie.
2. Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer Volksschulen Das der Verwendung entsprechende
Berufspädagogischen Akademie für Diplom gemäß AStG an einer
Berufsschulen oder Lehramtsprüfung Pädagogischen Akademie.
3. Lehrer an einer Berufspädagogischen Berufsschule Das der Verwendung entsprechende
Akademie für Stenotypie und Diplom gemäß AStG an einer
Phonotypie oder eine nach früheren Berufspädagogischen Akademie.
schulrechtlichen Vorschriften er-
worbene gleichwertige Lehrbe-
fähigung, wobei die der Verwen-
dung entsprechende Lehrbefähigung
für Berufsschulen nachzuweisen
ist.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
eine Lehramtsprüfung für ein Diplom gemäß AStG an
Hauptschulen, Sonderschulen einer
oder Polytechnische Schulen
an einer
Religionspädagogischen
Akademie und oder durch den
Abschluß der theologischen Erwerb eines Diplom- oder
Hochschulstudien; Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in
einem anderen dem
Fachgebiet entsprechenden
Studium;
2. bei Lehrern für andere
allgemeinbildende allgemein bildende
Pflichtgegenstände durch eine
Lehramtsprüfung ein Diplom gemäß AStG für
das Lehramt an Hauptschulen oder für
Polytechnische Schulen. und an Polytechnischen
3 Schulen. Lehrer an Volksschulen (1) Lehramtsprüfung an einer
Pädagogischen Akademie nach
Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung für
Volksschulen an einer
Pädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines
viersemestrigen
Studienganges für das
Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes
in der vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden
Fassung oder Lehrbefähigung
für Volksschulen, gemeinsam
mit
b) Zusatzausbildung und
-prüfung über die Bereiche
aa) „Lebende Fremdsprache”
und
bb) „Vorschulstufe” oder
„Allgemeine
Sonderpädagogik”
im Ausmaß des Lehrstoffes im
Lehrplan der Pädagogischen
Akademien (Studiengang für
das Lehramt an Volksschulen
gemäß Verordnung des
Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport
BGBl. Nr. 17/1986).
(3) Der erfolgreiche Abschluß
von Studienveranstaltungen, die
spätestens zu Beginn des
Sommersemesters 1989 begonnen
haben und spätestens bis zum Ende
des Schuljahres 1988/89
abgeschlossen worden sind, in den
Bereichen
aa) „Lebende Fremdsprache”
und
bb) „Vorschulstufe” oder
„Allgemeine
Sonderpädagogik”
an Pädagogischen Akademien und
Pädagogischen Instituten in einem
dem Abs. 2 lit. b entsprechenden
Ausmaß ersetzt das betreffende
Ernennungserfordernis des
Abs. 2 lit. b.
4. Religionslehrer an (1) Lehramtsprüfung an einer Das der Verwendung entsprechende
Volksschulen Religionspädagogischen Akademie Diplom gemäß AStG an einer
nach Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien im Sinne des
§ 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung an einer
Religionspädagogischen
Akademie nach Absolvierung Akademieoderder Erwerb eines
eines viersemestrigen Diplom- oder Magistergrades
Studienganges für das gemäß § 87 Abs. 1 des
Lehramt an Volksschulen Universitätsgesetzes 2002 bzw.
im Sinne des § 119 des 66 Abs. 1 UniStG in einem
Schulorganisationsgesetzes anderen dem Fachgebiet
in der vor dem Inkrafttreten entsprechenden Studium.
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden
Fassung
oder
die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die der
Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung
gemeinsam mit
b) Zusatzausbildung und
-prüfung über ergänzende
Bereiche zur Ausbildung
zum Religionslehrer an
Volksschulen gemäß lit. a in
einem der Z 3 Abs. 2 lit. b
vergleichbaren Ausmaß.
(3) Der erfolgreiche Abschluß
von Studienveranstaltungen, die
spätestens zu Beginn des Sommersemesters 1989 begonnen
haben und spätestens bis zum Ende
des Schuljahres 1988/89
abgeschlossen worden sind, in den
ergänzenden Bereichen gemäß Abs. 2
lit. b an Religionspädagogischen
Akademien und Religionspädagogischen
Instituten in einem dem Abs. 2
lit. b entsprechenden Ausmaß
ersetzt das betreffende
Ernennungserfordernis des Abs. 2 lit. b.
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis: ____________________________________________________________________
Lehrer an Volksschulen, Haupt- Lehramtsprüfung für Volksschulen Verwendung Erfordernis
schulen, Sonderschulen, Poly- an einer Pädagogischen Akademie, ____________________________________________________________________
technischen Schulen und haus- Lehramtsprüfung Religionslehrer an einer Reli- Volksschulen, Die Ablegung der Reife- und
wirtschaftlichen Berufsschulen, gionspädagogischen Akademie oder Hauptschulen, Sonderschulen und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht an einer höheren Schule und die Erforder- Lehrbefähigung für Volksschulen.
nisse für sie nicht die Verwendungsgruppe Dieses Erfordernis wird ersetzt: Erfordernisse für der Verwendung entsprechende
die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Ver- 1 Lehrbefähigung. Bei Religionslehrern durch
wendungsgruppe erfüllen. die erfolgreiche Ablegung für eine höhere Verwendungsgruppe
der Reifeprüfung an einer erfüllen
höheren Schule und die der
Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung;
2. bei Lehrern für Fremdsprachen
an allgemeinbildenden
Pflichtschulen durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der Lehrbefähigung auf Grund
einer Lehramtsprüfung aus
einer Fremdsprache;
3. bei Lehrern für Kurzschrift
oder für Maschinschreiben
durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an
einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden
Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und
höheren Schule (jedoch nicht an Berufsschulen).
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis: ____________________________________________________________________
Verwendung Erfordernis
____________________________________________________________________
1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der Bei Lehrern für musikalische
Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren Unterrichtsgegenstände durch den
Schulen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter- Erwerb eines Magistergrades
Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige gemäß § 87 Abs. 1 des
der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be- Universitätsgesetzes 2002 bzw.
eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli- der Erwerb eines Diplomgrades
füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor- erfüllen und auch nicht in Z 2 gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines
faßt werden. dernisse erfasst werden ersetzt: bei einschlägigen Studiums an einer
Lehrern für musikalische Unter- Universität der Künste bzw.
richtsgegenstände durch den er- Kunsthochschule oder einer
folgreichen Abschluß einer musi- gleichwertigen Studienrichtung
kalischen Studienrichtung an einer anderen
einer Kunsthochschule Musiklehranstalt oder einer durch den
gleichgestellten Lehranstalt oder Erwerb eines Bakkalaureatsgrades
durch die Lehrbefähigung aus Ge- gemäß § 87 Abs. 1 des
sang oder einem zugelassenen In- Universitätsgesetzes 2002 in den
strumentalfach oder für musika- Studien Instrumental(Gesangs)
lisch-rhythmische Erziehung. pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw. durch
die Lehrbefähigung (in den
beiden letztgenannten Fällen aus
Gesang oder einem zugelassenen
Instrumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung).
2. Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der
Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren
Polytechnischen Schulen sowie Schule oder.
Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-
die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-
dungsgruppen Verwendungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum
einer höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-
len. lich einer nach dem 1. Juni erfüllen
1983 abgelegten Zusatzprüfung
für Religionslehrer.
3. Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der
Befähigungsprüfung für Leibeser-
zieher an Schulen oder Abschluß-
prüfung der staatlichen Sport-
lehrerausbildung mit dem Spezial-
fach Leibeserziehung an Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
4. Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-
ziehung an einer allgemeinbilden-
den Pflichtschule gemeinsam mit
einer Zusatzprüfung über die Be-
reiche
1. Gebrauchsgut und Design (Pro-
duktgestaltung),
2. Wohnen und Umweltgestaltung,
3. Material- und Werkzeugkunde Lehrer für Leibesübungen Die erfolgreiche Ablegung der
einschließlich Unfallverhü- Befähigungsprüfung für
tung. Leibeserzieher an Schulen oder
Abschlussprüfung der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem
Spezialfach Leibeserziehung an
Schulen an einer Schule zur
Ausbildung von Leibeserziehern.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis: ____________________________________________________________________
Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä- Erfordernis
derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige ____________________________________________________________________
Schulen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli- Lehrer an Volks-, Haupt-, Die für die Verwendung
Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften. Sonderschulen und Polytechnischen einschlägige Lehrbefähigung oder
wendungsgruppen L 2 oder eine Schulen, soweit sie nicht die sonstige Befähigung nach den
höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern Erfordernisse für Religion wird eine der schulrechtlichen Vorschriften.
len. dieses Erfordernis durch die Er- Verwendungsgruppen L 2 oder eine Bei Lehrern für Religion wird
füllung der Erfordernisse des höhere Verwendungsgruppe erfüllen dieses Erfordernis durch die
Erfüllung der Erfordernisse des
Art. I Abs. 4 erbracht.