BGBl. I Nr. 177/2004
Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel römisch eins
Paragraph eins, Die Wasserstraßendirektion ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie ist eine unmittelbar dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordnete Dienststelle.