BGBl. I Nr. 19/2004
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändert nie in Kraft getretenÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
Staatsanwaltschaft
§ 20.
(1) Wo das Gesetz nicht etwas anderes ausdrücklich anordnet, wird zu jedem Beschluß absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen, erfordert. Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist.
(2) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich hat, so versucht der Vorsitzende, ob sich durch Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen lasse. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt. Die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten kann nach Maßgabe des Staatsanwaltschaftsgesetzes Bezirksanwälten übertragen werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen.
(3) Bei Stimmengleichheit Die Staatsanwaltschaft ist der Beschluß in jedem Falle nach der dem Angeklagten günstigeren Meinung zu fassen auch für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in- und ausländischer Justizbehörden zuständig, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird.