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BGBl. I Nr. 26/2004

kundgemacht 27.04.2004 RIS↗Parlament↗
5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 5. ZollR-DG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Prokuraturgesetz und das Punzierungsgesetz 2000 geändert werden (5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 5. ZollR-DG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 12 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 146geändert
in Kraft 01.01.2002 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 144/2001 · danach: BGBl. I Nr. 26/2004 Art. 1 § 146↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 28.02.2007 · idF BGBl. I Nr. 26/2004 · danach: BGBl. I Nr. 99/2006 Art. 1 § 146↗RIS↗
§ 146. (1) Unter der Voraussetzung des § 58 Abs. 1 lit. g können die Zollämter bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 1 450 Euro verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.
(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten:
… 3 unveränderte Absätze
a) Finanzordnungswidrigkeiten,
b) die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37, § 44 Abs. 1 lit. b, §§ 45 und 46, wenn der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1 lit. b) 800 Euro nicht übersteigt;
als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag zu gelten.