Absatz eins,Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingelangt ist; ist der Widerspruch nach dem In-Kraft-Treten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
BGBl. I Nr. 58/2004
Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem familien- und erbrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie das Gebührenanspruchsgesetz 1975 geändert werden (Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 6neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach Paragraph 163 e, ABGB ist nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht zugekommen ist.