Absatz eins,Artikel römisch eins Ziffer 21,, Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
BGBl. I Nr. 58/2004
Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem familien- und erbrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie das Gebührenanspruchsgesetz 1975 geändert werden (Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertAbs 1
Annahme an Kindesstatt
§ 26.
(1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist nach dem das Kind nicht eigenberechtigt, so ist sein Personalstatut des Kindes die nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 4 § 2neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)
Paragraph 2,
- Absatz 2,Artikel römisch eins Ziffer 21 und Artikel römisch zwei sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig wurde. Sonst sind in diesen Fällen die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Art. 4 § 4neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)
Paragraph 4,
Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben durch das bloße In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
Art. 4 § 5neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)
Paragraph 5,
- Absatz eins,Auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Absatz 2,Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
Art. 4 § 6neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)
Paragraph 6,
- Absatz eins,Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingelangt ist; ist der Widerspruch nach dem In-Kraft-Treten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Absatz 2,Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach Paragraph 163 e, ABGB ist nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht zugekommen ist.
Art. 4 § 7neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)
Paragraph 7,
In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 31. Dezember 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren.