die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie
BGBl. I Nr. 81/2004
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel römisch fünf
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- Ziffer eins
- Ziffer 2die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.