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BGBl. I Nr. 9/2004

kundgemacht 27.02.2004 RIS↗Parlament↗
GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 2111 § 0↗RIS↗
Anl. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1975 – 29.02.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2004 Anl. 1↗RIS↗

Anhang

  1. Absatz eins,Benützungsarten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Bauflächen, das sind baulich genutzte Grundflächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen;
    2. Ziffer 2
      landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, das sind Äcker, Wiesen und Hutweiden;
    3. Ziffer 3
      Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
    4. Ziffer 4
      Weingärten, das sind dem Weinbau dienende Grundflächen;
    5. Ziffer 5
      Alpen, das sind Grundflächen, die alpwirtschaftlich genutzt werden;
    6. Ziffer 6
      Wald, das sind Grundflächen, die der Waldkultur dienen;
    7. Ziffer 7
      Gewässer, das sind Grundflächen, die der Aufnahme von fließendem oder stehendem Wasser dienen, einschließlich der unmittelbar anschließenden Böschungen und Dämme sowie Sümpfe und mit Schilfrohr bewachsene Grundflächen;
    8. Ziffer 8
      sonstige.
  2. Absatz 2,Die Mindestausmaße gemäß Paragraph 10, Absatz eins, betragen
    1. Ziffer eins
      bei Bauflächen 30 m2,
    2. Ziffer 2
      bei Gärten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, Weingärten und Gewässern 500 m2,
    3. Ziffer 3
      bei landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und bei den sonstigen Benützungsarten 1000 m2 und
    4. Ziffer 4
      bei Alpen und Wald 2000 m2.