BGBl. II Nr. 153/2004
Neugestaltetes Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das neugestaltete Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neugestaltete Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.