BGBl. II Nr. 420/2004
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage 3
Sonderbestimmungen
1. Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF6-Gas oder mit trockener Luft
1.1 gefüllt mit SF6-Gas:
- Litera aDie zur Befüllung verwendeten Gase dürfen keine korrosive Wirkung auf die Behälterwandung ausüben. Dies ist durch entsprechende Atteste des Gaslieferanten nachzuweisen. Nach jeder Befüllung der Anlage ist der Feuchtegehalt der Füllung zu überprüfen und zu dokumentieren. Der zulässige Feuchtegehalt ist den Temperaturverhältnissen des Aufstellungsortes der Anlage anzupassen.
- Litera bDie Druckbehälter sind periodischen Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 zu unterziehen.
- Litera cDie Dichtheit der Druckbehälter hat der den Betreiber während des Betriebes regelmäßig zu überwachen. Dazu sind vom Hersteller des elektrischen Betriebsmittels für deren Überwachung die für den sicheren Betrieb zulässigen Druckverlustwerte anzugeben.
- Litera dBei Auftreten von wesentlichen Mängeln an den Druckbehältern oder deren sicherheitstechnischer Ausrüstung ist eine Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle in die Mängeluntersuchungen einzubeziehen.
- Litera eAnlässlich der Mängeluntersuchungen gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera d, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera b und c zu kontrollieren.
1.2 gefüllt mit trockener Luft:
- Litera aDie zur Befüllung verwendete Luft muss derart aufbereitet (getrocknet) sein, dass durch sie keine korrosive Wirkung auf die Behälterwandung ausgeübt wird. Dies ist von der die Füllung vornehmende Stelle durch Attestierung der Restfeuchte der Luft nachzuweisen. Der zulässige Feuchtegehalt ist festzulegen und ist den Temperaturverhältnissen am Aufstellungsort anzupassen.
- Litera bDie Dichtheit der Druckbehälter hat der Betreiber während des Betriebes regelmäßig zu überwachen. Dazu sind vom Hersteller des elektrischen Betriebsmittels für deren Überwachung die für den sicheren Betrieb zulässigen Druckverlustwerte anzugeben.
- Litera cAn den Druckbehältern hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle Überwachungsmaßnahmen in Form einer äußeren und inneren Untersuchung gemäß 6. Teil 2. Hauptstück vorzunehmen. Für Druckbehälter, die eine hohe Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen sind diese in Zeitabständen von 12 Jahren, für Druckbehälter, die keine hohe Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen in Zeitabständen von 6 Jahren durchzuführen. Druckbehälter, die nur 70% des der Auslegung zugrunde liegenden Druckes ausnützen, gelten als Druckbehälter mit hoher Güte.
- Litera dBei Auftreten von wesentlichen Mängeln an den Druckbehältern oder deren sicherheitstechnischer Ausrüstung ist unabhängig von den vorgesehenen äußeren und inneren Untersuchungen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in die Mängeluntersuchungen einzubeziehen.
- Litera eAnlässlich der Überwachungsmaßnahmen gemäß Ziffer eins Punkt 2, Litera c, oder der Mängeluntersuchungen gemäß Ziffer eins Punkt 2, Litera d, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Ziffer eins Punkt 2, Litera b, zu kontrollieren.
1.3 Dokumentation der Überwachung:
Ergänzend zu den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 60 gilt:
- Litera aDie Kesselprüfstelle hat anlässlich der ersten Betriebsprüfung die Atteste des Gaslieferanten bzw. der Füllung vornehmenden Stelle und des Herstellers des elektrischen Betriebsmittels zu kontrollieren. Über die Kontrolle hat sie einen Kontrollbericht zu erstellen, dem die Atteste anzuschließen sind.
- Litera bDie periodischen Kontrollen gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera b und die regelmäßige Überprüfung der Dichtheit gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera c und 1.2 Litera b, hat der Betreiber zu dokumentieren. Diese Dokumentation hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
- Litera cDie Überwachungsmaßnahmen in Form der äußeren und inneren Untersuchungen gemäß Ziffer eins Punkt 2, Litera c, sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 49 bis 54 und 60 zu dokumentieren.
- Litera dBei Mängeluntersuchungen gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera d, oder 1.2 Litera d, sind die Ergebnisse der Mängeluntersuchungen in einem Überwachungsbericht festzuhalten.
- Litera eDie Mängeluntersuchung gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera d, oder 1.2 Litera d, ist im Prüfbuch einzutragen und der Überwachungsbericht dem Prüfbuch anzuschließen.
2. Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
2.1 Kleinanlagen:
- Litera aDie Kälte- oder Wärmepumpeneinheiten sind entweder komplett abgeschlossen (steckerfertig) oder werden mit vor Ort gefertigten oder erstellten Verdampfern oder Kondensatoren verbunden.
- Litera bDie Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
- Litera cVom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 700 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten.
- Litera dAbweichend von den Paragraphen 3, Absatz 2 und 4 Absatz eins, sind für Druckbehälter und Rohrleitungen in Kleinanlagen die Bestimmungen des Paragraph 5, anzuwenden. Es besteht keine Meldepflicht an Kesselprüfstellen.
2.2 Kleingewerbeanlagen:
- Litera aDie Kälte – oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
- Litera bVom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 3 000 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten.
- Litera cAbweichend von Paragraph 3, Absatz 2, sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
- Litera dAbweichend von Paragraph 3, Absatz 2, sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
- Litera eErgänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige wöchentlich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.
- Litera fBei Abstellungen zufolge Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen aufgrund von Schadensereignissen ist eine Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle mit der Durchführung von Untersuchungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
- Litera gBei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen eine Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle mit der Durchführung von Untersuchungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen zu beauftragen.
- Litera hAnlässlich der Untersuchungen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera f und g ist die Dokumentation der Temperaturmessung gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera e, zu kontrollieren.
2.3 Großgewerbeanlagen:
- Litera aDie Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
- Litera bVom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 6 000 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten.
- Litera cAbweichend von Paragraph 3, Absatz 2, hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehältern mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
- Litera dAbweichend von Paragraph 3, Absatz 2, hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
- Litera eErgänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 3, Litera c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige täglich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.
- Litera fErgänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 3, Litera c bis e ist zur Ermittlung von Undichtigkeiten der Anlage eine Überwachung und Dokumentation der Nachfüllmenge des Kältemittels durchzuführen.
- Litera gAn Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die eine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 6 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den Paragraphen 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
- Litera hAn Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die keine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen, hat die Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle in Abständen von 4 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den Paragraphen 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
- Litera iAnlässlich der Durchführung der äußeren Untersuchungen gemäß Ziffer 2 Punkt 3, Litera g und h hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 3, Litera c bis f zu kontrollieren.
- Litera jÜberschreitet die Nachfüllmenge des Kältemittels je Monat den Wert von 10% der Gesamtfüllmenge, sodass ein Hinweis auf eine dauernde Undichtigkeit gegeben ist, ist eine Mängeluntersuchung vorzunehmen, in der die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit einzubeziehen ist.
- Litera kWird aus der Anlage oder den Druckbehältern das Kältemittel entleert, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung und Druckprüfung bzw. Ersatzprüfung an den entleerten Behältern und Rohrleitungen gemäß den Paragraphen 41, 42, 47 und 48 durchzuführen.
- Litera lBei Abstellungen zufolge Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen aufgrund von Schadensereignissen ist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
- Litera mBei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen gemäß den Paragraphen 40 und 46 zu beauftragen.
2.4 Industrieanlagen:
- Litera aDie Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
- Litera bVom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 6 000 für das Druckinhaltsprodukt überschritten.
- Litera cAbweichend von Paragraph 3, Absatz 2, hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehältern mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
- Litera dAbweichend von Paragraph 3, Absatz 2, hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
- Litera eErgänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Litera c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige täglich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.
- Litera fErgänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Litera c bis e ist zur Ermittlung von Undichtigkeiten der Anlage eine Überwachung und Dokumentation der Nachfüllmenge des Kältemittels durchzuführen.
- Litera gAn Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die eine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 4 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den Paragraphen 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
- Litera hAn Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die keine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 2 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den Paragraphen 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
- Litera iAnlässlich der Durchführung der äußeren Untersuchungen gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Litera g und h hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Litera c bis f zu kontrollieren.
- Litera jÜberschreitet die Nachfüllmenge des Kältemittels je Monat den Wert von 10% der Gesamtfüllmenge, sodass ein Hinweis auf eine dauernde Undichtigkeit gegeben ist, ist eine Mängeluntersuchung vorzunehmen, in der die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit einzubeziehen ist.
- Litera kWird aus der Anlage oder den Druckbehältern das Kältemittel entleert, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung und Druckprüfung bzw. Ersatzprüfung an den entleerten Behältern und Rohrleitungen gemäß den Paragraphen 41, 42, 47 und 48 durchzuführen.
- Litera lBei Abstellungen zufolge Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen aufgrund von Schadensereignissen ist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
- Litera mBei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen gemäß den Paragraphen 40 und 46 zu beauftragen.
2.5 Allgemein geltende Bestimmungen:
- Litera aDie Überwachung der Dichtheit durch Ermittlung der Nachfüllmengen des Kältemittels kann durch eine Füllstandüberwachungseinrichtung mit Alarmgeber (visuell oder akustisch) ersetzt werden.
- Litera bIst die Überwachung der Dichtheit aufgrund andersgesetzlicher Bestimmungen im zumindest gleichen Ausmaß erforderlich, gilt damit die Überwachung der Dichtheit aufgrund dieser Bestimmung als erfüllt. Dies ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu beurteilen.
- Litera cDie Überwachung der Temperatur kann durch eine Temperaturüberwachungseinrichtung mit Alarmgeber (visuell oder akustisch) ersetzt werden.
- Litera dIst die Überwachung der Temperatur aufgrund andersgesetzlicher Bestimmungen im zumindest gleichen Ausmaß erforderlich, gilt damit die Überwachung der Temperatur aufgrund dieser Bestimmung als erfüllt. Dies ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu beurteilen.
- Litera eAn Kälte- und Wärmepumpenanlagen, ausgenommen jene nach Ziffer 2 Punkt eins,, die mit einem Kältemittel der Gruppe 1 befüllt sind, ist ergänzend zu den Maßnahmen gemäß Paragraph 5, täglich eine Dichtheitskontrolle, gegebenenfalls durch Geruchsprüfung, durchzuführen. Diese Prüfung kann durch eine Gaswarnanlage mit Alarmgeber ersetzt werden.
- Litera fAn Kälte- und Wärmepumpenanlagen gemäß Ziffer 2 Punkt 3 und 2 Punkt 4, die mit Ammoniak gefüllt sind, sind die äußeren Untersuchungen abweichend von Ziffer 2 Punkt 3, Litera g und h und 2.4 Litera g, in Abständen von 2 Jahren durchzuführen.
- Litera gDie äußeren Untersuchungen an Anlagen gemäß Ziffer 2 Punkt 5, Litera f, sind insbesondere bezüglich einer Korrosion durch Prüfung der Isolierung durchzuführen. Ist der Verdacht einer Korrosionsschädigung gegeben, ist die Isolierung zu entfernen und die Untersuchung an den Anlagenteilen durchzuführen.
- Litera hDie Bestimmung gemäß Ziffer 2 Punkt 5, Litera f, ist nicht anzuwenden, wenn an derartigen Anlagen durch Maßnahmen bei der Auslegung und Herstellung, zB durch Limitieren der im Betrieb auftretenden Spannungen, die durch das Medium Ammoniak zu erwartenden Schädigungsmechanismen unterbunden werden. Diese Beurteilung ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Erstprüfstelle vorzunehmen.
2.6 Dokumentation:
2.6.1 Als Ersatz für die Bestimmungen des Paragraph 60, gilt:
2.6.2 Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 60, gilt:
- Litera aFür Druckbehälter und Rohrleitungen in Anlagen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, 2 Punkt 3 und 2 Punkt 4 gelten für die Dokumentation der periodischen Kontrollen und der Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera c bis e, 2.3 Litera c bis f, 2.4 Litera c bis f und 2.5 Litera e, die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6 und 7, Die Dokumentation der Kontrollen ist vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
- Litera bFür Druckbehälter und Rohrleitungen in Anlagen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, 2 Punkt 3 und 2 Punkt 4 gelten für die Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera f und g, Ziffer 2 Punkt 3, Litera g und h sowie Litera j bis m, Ziffer 2 Punkt 4, Litera g und h sowie Litera j bis m und Ziffer 2 Punkt 5, Litera f und g die zutreffenden Bestimmungen der Paragraphen 49 bis 54,
- Litera cFür die Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera h,, 2.3 Litera i und 2.4 Litera i, sind Kontrollberichte zu erstellen.
3. Druckbehälter für Flüssiggas (Flüssiggasbehälter)
3.1 Anforderungen an die Behälter und Betriebsbedingungen:
- Litera aDie Behälter sind für die Aufnahme von unter Druck verflüssigten, nicht korrosiv wirkenden Gasen bestimmt, wie zB Flüssiggas gemäß ÖNORM C 1301 (Anlage 4).
- Litera bDie Behälter sind mit einer für die Lagerung von unter Druck verflüssigten Gasen gemäß Ziffer 3 Punkt eins, Litera a, erforderlichen Ausrüstung ausgestattet.
- Litera cDie Druckbehälter weisen eine einfache Geometrie auf.
- Litera dDie Druckbehälter weisen nur einen Druckraum auf.
- Litera eDie Druckbehälter weisen eine für die Prüfung mit Schallemission geeignete Konstruktion auf.
- Litera fDie Druckbehälter sind dermaßen aufgestellt, dass unter den gegebenen Bedingungen eine Prüfung mit Schallemission möglich ist.
- Litera gDie Druckbehälter sind aus Werkstoffen gefertigt, die für die Prüfung mit Schallemission geeignet sind.
- Litera hDie Ausrüstung gemäß Ziffer 3 Punkt eins, Litera b, wirkt sich nicht negativ auf die Schallemissionsanalyse des Druckbehälters aus.
- Litera iDie gegebenenfalls vorhandenen Einbauten wirken sich nicht negativ auf die Schallemissionsanalyse des Druckbehälters aus.
3.2 Überwachungsmaßnahmen für Flüssiggasbehälter:
3.2.1 Äußere Untersuchungen:
- Litera aden äußeren Zustand des Druckbehälters und der Ausrüstung; Dies betrifft sämtliche zugänglichen äußeren Wandungen des Druckbehälters, unabhängig davon, ob oberirdische Aufstellung vorliegt, oder der Behälter ganz oder teilweise erdverlegt ist. Als Ausrüstungsteile gelten jene mit sicherheitstechnischer Funktion und jene mit Betriebsfunktion. Die äußeren Untersuchungen der Wandungen und der Ausrüstungsteile haben sich zu beziehen auf Beschädigungen, Korrosionen und Undichtheiten.
- Litera bdie Funktionsfähigkeit der Sicherheitsausrüstung, der relevanten Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung und Mängel sowie bei Sicherheitsventilen die Plombierung.
3.2.2. Innere Untersuchungen:
3.2.3 Druck- und Dichtheitsprüfungen:
3.2.4 Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes:
3.3 Prüffristen:
- Litera aFür oberirdisch aufgestellte Flüssiggasbehälter mit hoher Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 oder erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter mit hoher Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 mit einem Inhalt von max. 13 m3.
äußere Untersuchungen | alle 3 Jahre |
innere Untersuchungen und Druckprüfungen | alle 15 Jahre |
- Litera bFür oberirdisch aufgestellte Flüssiggasbehälter ohne hoher Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 oder erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter ohne hoher Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 mit einem Inhalt von max. 13 m3 sowie alle Flüssiggasbehälter mit einem Inhalt über 13 m3.
äußere Untersuchungen | alle 3 Jahre |
innere Untersuchungen und Druckprüfungen | alle 12 Jahre |
- Litera cFür erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter mit einer Ausführung der Beschichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, zusätzlich
Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes | alle 3 Jahre |
- Litera dAbweichend von Ziffer 3 Punkt 3, Litera a und b ist für erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter, deren Verbindungen (Schweißnähte) von der Innenseite nicht direkt besichtigbar sind (zB Sickennähte oder Schweißnähte mit Einlegeringen) und an denen die innere Untersuchung nicht durch die Schallemissionsanalyse ersetzt wird, ausgenommen bei zusätzlicher Prüfung dieser Verbindungen (Schweißnähte) nach dem Ultraschallverfahren in einem für die Beurteilung angemessenen Umfang, bzw. einer gleichwertigen Prüfung, ist die innere Untersuchung alle 6 Jahre vorzunehmen.
- Litera eAbweichend von Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, b und d sind für erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter, die eine Beschichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, aufweisen und gemäß den Übergangsbestimmungen Paragraph 69, Absatz 12, innerhalb von 10 Jahren mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder wirksamen Schutz gegen Außenkorrosion nachgerüstet werden können, bis zur abgeschlossenen Nachrüstung die äußeren Untersuchungen alle 2 Jahre und die inneren Untersuchungen und Druckprüfungen alle 6 Jahre vorzunehmen.
3.4. Verdampfer in Flüssiggasanlagen:
3.5. Dokumentation
4. Druckbehälter aus austenitischen Stählen
4.1. Anforderungen an die Behälter und Betriebsbedingungen:
- Litera aDie Druckbehälter erfüllen die Anforderungen der Prüfstufe 1 gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, Ziffer eins bis 5,
- Litera bDie Druckbehälter bestehen aus austenitischen Stählen mit einer Bruchdehnung über 30%.
- Litera cDie Druckbehälter dienen der Aufnahme von Flüssigkeiten oder gasüberlagerten Flüssigkeiten, bestehend aus organischen Säuren mit einem pH-Wert nicht kleiner als 1.
- Litera dDie zur gegebenenfalls erforderlichen Desinfektion des Behälters zu verwendenden Mittel (Aufbereitungen) oder die Lagermedien selbst ergeben keine Gefahr einer Spannungsrisskorrosion.
- Litera eDie festgesetzte höchste Betriebstemperatur liegt unter 100 °C.
- Litera fDer Betrieb erzeugt im Druckbehälter nur quasistatische Beanspruchungen, ohne wesentliche dynamischen Beanspruchungen sowie impuls- oder stoßartigen Beanspruchungen.
4.2 Überwachungsmaßnahmen:
4.2.1 Äußere Untersuchungen:
- Litera aden äußeren Zustand des Druckbehälters und der Ausrüstung:
- Litera bdie Funktionsfähigkeit der Sicherheitsausrüstung, der relevanten Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung, Funktionsmängel sowie bei Sicherheitsventilen die Plombierung.
4.2.2 Dichtheitsprüfungen:
4.2.3 Ergänzende und zusätzliche Prüfungen:
4.3 Prüffristen:
- Litera aDie Prüffristen für die wiederkehrenden äußeren Untersuchungen betragen 3 Jahre.
- Litera bDie Prüffristen für die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen betragen 12 Jahre.
4.4. Dokumentation:
5. Vakuumisolierte Druckbehälter
5.1 Anforderungen an die Behälter und Betriebsbedingungen:
5.2 Überwachungsmaßnahmen:
5.2.1 Äußere Untersuchungen:
- Litera aden äußeren Zustand des Druckbehälters und der Ausrüstung:Dies betrifft die zugänglichen äußeren Wandungen des Behälters und die Ausrüstungsteile mit sicherheitstechnischer Funktion oder Betriebsfunktion. Die äußeren Untersuchungen der Wandungen sind als äußere Sichtprüfung des Vakuummantels hinsichtlich der Isolierwirkung vorzunehmen. Beschädigungen und Schäden sowie Undichtheiten an Ausrüstungsteilen sind in die Beurteilung einzubeziehen.
- Litera bdie Funktionsfähigkeit der Sicherheitsausrüstung, der relevanten Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung, Funktionsmängel sowie bei Sicherheitsventilen die Plombierung.
5.2.2 Dichtheitsprüfungen:
5.2.3 Ergänzende und zusätzliche Prüfungen:
5.2.4 Kontrollen durch den Betreiber:
5.3 Prüffristen:
- Litera aDie Prüffristen für die wiederkehrenden äußeren Untersuchungen betragen 4 Jahre.
- Litera bDie Prüffristen für die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen betragen 12 Jahre.
5.4 An vakuumisolierten Behältern angeschlossene Verdampfer:
5.5 Dokumentation:
6. Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil):
6.1 Voraussetzungen und Überwachungsmaßnahmen:
- Litera aÜber gleiche oder ähnliche Druckbehälter und Rohrleitungen liegen Betriebserfahrungen vor, nach denen bei Durchführung üblicher Prüfungen und Kontrollen keine Schädigungserscheinungen an den Druckbehältern und Rohrleitungen auftraten, die zu einem unvorhersehbaren Versagen führen könnten.
- Litera bAn den Druckbehältern und Rohrleitungen werden vom Betreiber gemäß einem vorhandenen Programm (zB täglicher Betriebsrapport), das die Betriebserfahrungen gemäß Ziffer 6 Punkt eins, Litera a, berücksichtigt, regelmäßig betriebliche Kontrollen durchgeführt und dokumentiert.
- Litera cDie Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat an den Druckbehältern und Rohrleitungen in Abständen von 3 Jahren äußere Untersuchungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 40, bzw. 46 durchzuführen, wobei die Prüfung der äußeren Wandungen durch eine Kontrolle der Funktion der Isolierung ersetzt werden kann.
- Litera dDie Kessel- bzw. einer Werksprüfstelle hat an den Druckbehältern und Rohrleitungen in Abständen von 6 Jahren eine Dichtheitsprüfung nach den Durchführungsbestimmungen des Paragraph 43, (ausgenommen Absatz 5,) bzw. Paragraph 45, mit einem in den Druckbehältern oder in der Rohrleitung enthaltenem Gas oder einem trockenen inertem Gas mit dem Betriebsdruck oder einem Prüfdruck von mindestens dem 1,1fachen des festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen. Die Beurteilung der Dichtheit kann an in Betrieb befindlichen Behältern oder Rohrleitungen gemeinsam mit der äußeren Untersuchung gemäß Ziffer 6 Punkt eins, Litera c, durchgeführt werden, wobei die Funktion der Isolierung als Kriterium heranzuziehen ist. Ergibt sich daraus der Verdacht einer Undichtheit, ist an den betreffenden Stellen die Isolierung zu entfernen.
- Litera eWird ein derartiger Druckbehälter oder eine Rohrleitung wegen Reparaturen, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen, ist eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
- Litera fDie Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat im Rahmen der Untersuchungen und Prüfungen gemäß Ziffer 6 Punkt eins, Litera c bis e die Aufzeichnungen über die betrieblichen Kontrollen gemäß Ziffer 6 Punkt eins, Litera b, zu kontrollieren.
6.2 Zusatz für Verdampfer in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen:
6.3 Dokumentation:
- Litera aFür die Kontrollen gemäß Ziffer 6 Punkt eins, Litera b, gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6 und 7, Die Dokumentation der Kontrollen hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
- Litera bFür die Kontrollen gemäß Ziffer 6 Punkt eins, Litera f, sind Kontrollberichte auszustellen und mit der Dokumentation der Untersuchungen und Prüfungen dem Prüfbuch anzuschließen.
- Litera cFür Kontrollen an Verdampfern gemäß Ziffer 6 Punkt 2, gilt analogZiffer 6 Punkt 3, Litera a und b,
7. Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen:
7.1 Voraussetzungen:
- Litera aDie Fernwärmenetze werden in einem geschlossenen Kreislauf mit einem Medium (Wasser) betrieben, das gemäß Richtlinie FW 510 – „Richtlinien für das Kreislaufwasser in Heißwasser- und Warmwasserheizungsanlagen (Industrie- und Fernwärmenetze)“ – der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel aufbereitet ist und
- Litera bgemäß Richtlinie FW 511 – „Empfehlung für die Überwachung des Kreislaufwassers in Heißwasser- und Warmwasserheizungsanlagen (Industrie- und Fernwärmenetze)“ – der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel überwacht wird.
- Litera cDer Fernwärmenetzbetreiber hat durch dokumentierte Prüfungen durch eine interne Organisationseinheit, die vom Verkauf unabhängig ist, sicherzustellen, dass die Wasserqualität gemäß Ziffer 7 Punkt eins Punkt a, kontinuierlich vorhanden ist und gemäß Ziffer 7 Punkt eins, Litera b, nachgewiesen wird.
- Litera dDer Fernwärmenetzbetreiber hat die Qualität des Kreislaufwassers zusätzlich zu Ziffer 7 Punkt eins, Litera c, in vierteljährigen Abständen, ohne interner Organisationseinheit monatlich von einer dafür akkreditierten Prüfstelle überwachen zu lassen.
- Litera eWerden andere Maßnahmen als in Ziffer 7 Punkt eins, Litera a und b genannten Richtlinien zur Aufbereitung und Überwachung des Kreislaufwassers angewandt, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle über die Gleichwertigkeit dieser Maßnahmen zu befinden.
7.2 Überwachungsmaßnahmen für Druckbehälter:
7.2.1 Für Druckbehälter in Fernwärmenetzen (Wärmetauscher in Umformstationen), die von einem Fernwärmenetzbetreiber mit einer internen Organisationseinheit betrieben werden, gelten folgende Überwachungsmaßnahmen:
- Litera aEine interne Organisationseinheit des Fernwärmenetzbetreibers, die vom Verkauf unabhängig ist, hat die Druckbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung periodischen Kontrollen nach einem festgelegten Kontrollprogramm, das nach den diesbezüglichen Festlegungen des Druckbehälter- bzw. Ausrüstungsherstellers sowie der Erfahrungen mit ähnlichen Druckbehältern erstellt wurde, zu unterziehen. Dazu sind gegebenenfalls Sachkundige des Druckbehälter- bzw. Ausrüstungsherstellers beizuziehen.
- Litera bUnabhängig vom Kontrollprogramm gemäß Ziffer 7 Punkt 2 Punkt eins, Litera a, hat die in diesem genannte Organisationseinheit die Druckbehälter einschließlich der sicherheitstechnischen und betriebstechnischen Ausrüstung jährlich einer äußeren Sichtprüfung analog zu den Bestimmungen des Paragraph 40, zu unterziehen. Ergibt die Sichtprüfung sicherheitsrelevante Mängel, ist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle zur Vornahme weiterer Untersuchungen zur Feststellung des sicherheitstechnischen Zustandes zu beauftragen.
- Litera cIn Abständen von 5 Jahren hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Kontrolle der Dokumentation der periodischen Kontrollen gemäß Ziffer 7 Punkt 2 Punkt eins, Litera a und der äußeren Prüfungen gemäß Ziffer 7 Punkt 2 Punkt eins, Litera b, sowie eine stichprobenweise Kontrolle der periodischen Kontrollen gemäß Ziffer 7 Punkt 2 Punkt eins, Litera a und der äußeren Prüfungen gemäß Ziffer 7 Punkt 2 Punkt eins, Litera b, an einer repräsentativen Zahl von ähnlichen Behältern vorzunehmen. Zusätzlich ist die Dokumentation der Prüfungen gemäß Ziffer 7 Punkt eins, Litera c und d zu kontrollieren.
- Litera dIn Abständen von 10 Jahren hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle an einer repräsentativen Zahl von ähnlichen Behältern eine Druckprüfung der primären und sekundären Behälterwandungen nach den Durchführungsbestimmungen des Paragraph 42,, jedoch bei nicht ausgezogenem Rohrbündel vorzunehmen.
- Litera eWird aus sicherheitstechnischen oder betrieblichen Gründen an einem Behälter ein Rohrbündel gezogen, hat, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten, jedenfalls jedoch bei vorhersehbaren Arbeiten, die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung des Druckbehälters einschließlich des Rohrbündels nach den Durchführungsbestimmungen des Paragraph 41, mit anschließende Druckprüfung nach den Durchführungsbestimmungen des Paragraph 42, vorzunehmen.
- Litera fKann durch die gemäß Ziffer 7 Punkt 2 Punkt eins, Litera a bis e genannten Kontrollen und Prüfungen der sicherheitstechnische Zustand nicht beurteilt werden, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach Anhörung des Betreibers zusätzliche Prüfungen festzulegen und vorzunehmen.
7.2.2 Für Druckbehälter in Fernwärmenetzen (Wärmetauscher in Umformstationen), die von einem Fernwärmenetzbetreiber ohne interner Organisationseinheit betrieben werden, gelten folgende Überwachungsmaßnahmen:
- Litera aIn Abständen von 3 Jahren hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle an den Druckbehältern eine äußere Untersuchung nach den Bestimmungen des Paragraph 40, durchzuführen.
- Litera bIn Abständen von 9 Jahren hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle an den Druckbehältern eine Druckprüfung der primären und sekundären Behälterwandungen nach den Bestimmungen des Paragraph 42,, jedoch bei nicht ausgezogenem Rohrbündel durchzuführen.
- Litera cWird aus sicherheitstechnischen oder betrieblichen Gründen an einem Behälter ein Rohrbündel gezogen, hat, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten, jedenfalls jedoch bei vorhersehbaren Arbeiten, die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung des Druckbehälters einschließlich des Rohrbündels nach den Durchführungsbestimmungen des Paragraph 41, mit anschließende Druckprüfung nach den Durchführungsbestimmungen des Paragraph 42, vorzunehmen.
- Litera dKann durch die gemäß Ziffer 7 Punkt 2 Punkt 2, Litera a bis c genannten Untersuchungen und Prüfungen der sicherheitstechnische Zustand des Druckbehälters nicht beurteilt werden, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle ergänzende Prüfungen festzulegen und vorzunehmen.
7.3 Überwachungsmaßnahmen für Rohrleitungen:
7.3.1 Für Rohrleitungen in Fernwärmenetzen (Fernwärmeleitungen), die von einem Fernwärmenetzbetreiber mit einer internen Organisationseinheit betrieben werden, gelten folgende Überwachungsmaßnahmen:
- Litera aEine interne Organisationseinheit des Fernwärmenetzbetreibers, die vom Verkauf unabhängig ist, hat die Fernwärmeleitungen einschließlich ihrer Ausrüstung periodischen Kontrollen nach einem festgelegten Kontrollprogramm, das nach den diesbezüglichen Festlegungen des Fernwärmeleitungs- bzw. Ausrüstungsherstellers sowie der Erfahrungen mit ähnlichen Fernwärmeleitungen erstellt wurde, zu unterziehen. Dazu sind gegebenenfalls Sachkundige des Fernwärmeleitungs- bzw. Ausrüstungsherstellers beizuziehen.
- Litera bUnabhängig vom Kontrollprogramm gemäß Ziffer 7 Punkt 3 Punkt eins, Litera a, hat die in diesem genannte Organisationseinheit die Rohrleitungen einschließlich der zugänglichen sicherheitstechnischen und betriebstechnischen Ausrüstung in Abständen von 2 Jahren einer äußeren Sichtprüfung, analog zu den Bestimmungen des Paragraph 46,, während des Betriebes ohne Entfernung der Isolierung und ohne Aufgrabungen zu unterziehen, wobei auch eine Beurteilung der Dichtheit vorzunehmen ist. Ist eine Beurteilung der Betriebssicherheit dadurch nicht möglich, ist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle zur Vornahme weiterer Untersuchungen zur Feststellung des sicherheitstechnischen Zustandes zu beauftragen.
- Litera cWerden an Fernwärmeleitungen die äußeren Wandungen durch Aufgraben oder Entfernen der Isolierung besichtigbar, hat, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten, jedenfalls jedoch bei vorhersehbaren Arbeiten, die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Untersuchung der dadurch zugänglichen äußeren Wandungen vorzunehmen.
- Litera dIn Abständen von 10 Jahren hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Kontrolle der Dokumentation der periodischen Kontrollen gemäß Ziffer 7 Punkt 3 Punkt eins, Litera a und der äußeren Prüfungen gemäß Ziffer 7 Punkt 3 Punkt eins, Litera b, sowie gegebenenfalls an einer repräsentativen Zahl von ähnlichen Rohrleitungen eine stichprobenweise Kontrolle der äußeren Prüfungen gemäß Ziffer 7 Punkt 3 Punkt eins, Litera b, vorzunehmen. Zusätzlich ist die Dokumentation der Prüfungen gemäß Ziffer 7 Punkt eins, Litera c und d zu kontrollieren.
- Litera eWird aus sicherheitstechnischen oder betrieblichen Gründen, zB wegen Austausch, Änderungen oder Reparaturen ein Teil der Rohrleitung auch innen besichtigbar, hat, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten, jedenfalls jedoch bei vorhersehbaren Arbeiten, eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine sicherheitstechnische Beurteilung des betroffenen oder zugänglichen anschließenden Rohrleitungsabschnittes sowie der Analogiebeurteilung der Rohrleitung vorzunehmen.
- Litera fKann durch die gemäß Ziffer 7 Punkt 3 Punkt eins, Litera a bis e genannten Prüfungen und Kontrollen der sicherheitstechnische Zustand nicht beurteilt werden, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle zusätzliche Prüfungen nach Anhörung des Betreibers festzulegen und vorzunehmen.
7.3.2 Für Rohrleitungen in Fernwärmenetzen (Fernwärmeleitungen), die von einem Fernwärmenetzbetreiber ohne interner Organisationseinheit betrieben werden, gelten folgende Überwachungsmaßnahmen:
- Litera aIn Abständen von 9 Jahren hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle an den Fernwärmeleitungen eine äußere Untersuchung nach den Bestimmungen gemäß Paragraph 46, durchzuführen.
- Litera bWerden an Fernwärmeleitungen die äußeren Wandungen durch Aufgraben oder Entfernen der Isolierung besichtigbar, hat, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten, jedenfalls jedoch bei vorhersehbaren Arbeiten, die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Untersuchung der dadurch zugänglichen äußeren Wandungen vorzunehmen.
- Litera cWird aus sicherheitstechnischen oder betrieblichen Gründen, zB wegen Austausch, Änderungen oder Reparaturen ein Teil der Rohrleitung auch innen besichtigbar, hat, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten, jedenfalls jedoch bei vorhersehbaren Arbeiten, eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine sicherheitstechnische Beurteilung des betroffenen oder zugänglichen anschließenden Rohrleitungsabschnittes sowie der Analogiebeurteilung der Rohrleitung vorzunehmen.
- Litera dKann durch die gemäß Ziffer 7 Punkt 3 Punkt 2, Litera a bis c genannten Untersuchungen und Prüfungen der sicherheitstechnische Zustand nicht beurteilt werden, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle ergänzende Prüfungen festzulegen und vorzunehmen.
7.4 Dokumentation:
- Litera aFür die Überwachungen und Kontrollen gemäß Ziffer 7 Punkt eins, Litera c,, 7.2.1 Litera a und b und 7.3.1 Litera a und b gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6 und 7, Die Dokumentation dieser Kontrollen hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
- Litera bFür die Überwachung gemäß Ziffer 7 Punkt eins, Litera d, hat die akkreditierte Prüfstelle einen Überwachungsbericht auszustellen. Diesen hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
- Litera cDie Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Kontrollen gemäß Ziffer 7 Punkt 2 Punkt eins, Litera c und 7.3.1 Litera d, im Überwachungsbericht der stichprobenweise durchgeführten äußeren Untersuchung zu vermerken. Diese Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.
- Litera dDie Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat gegebenenfalls eine Gleichwertigkeitsbescheinigung für Tätigkeiten gemäß Ziffer 7 Punkt eins, Litera e, auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen.
- Litera eDie Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat für Tätigkeiten gemäß Ziffer 7 Punkt 2 Punkt eins, Litera e und f, 7.2.2 Litera c und d, 7.3.1 Litera c, sowie e und f und 7.3.2 Litera b bis d einen Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen.
8. Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen
8.1 Anforderungen:
- Litera aDie Druckgeräte sind für einen Druck von 300 bar ausgelegt, der den Zersetzungsdruck berücksichtigt, und höher ist, als es der höchstzulässige Betriebsdruck erfordern würde.
- Litera bDas in die Druckgeräte gefüllte Acetylen ist derart aufbereitet, dass es keine wesentliche korrodierende Wirkung auf die Druckgerätewandungen ausübt.
- Litera cDie Behälter sind statisch oder quasistatisch beansprucht.
8.2 Überwachungsmaßnahmen:
- Litera aan den Behältern als Überwachungsmaßnahmen äußere und innere Untersuchungen sowie Druck- und Dichtheitsprüfungen nach den Durchführungsbestimmungen der Paragraphen 40 bis 43, ausgenommen Paragraph 43, Absatz 5,, in Abständen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, (Prüfstufe 1) vorzunehmen;
- Litera ban den Rohrleitungen äußere Untersuchungen und Druckprüfungen nach den Durchführungsbestimmungen der Paragraphen 46 und 47 in Abständen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, (Prüfstufe 1) vorzunehmen.
8.3 Dokumentation:
9. Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen:
9.1 Überwachungsmaßnahmen:
- Litera aEine interne Organisationseinheit des Erdgasleitungsbetreibers, ansonsten die Kessel- bzw. Werksprüfstelle, hat die Behälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen periodischen Kontrollen nach einem festgelegten Kontrollprogramm, das nach den diesbezüglichen Festlegungen des Herstellers des Behälters und der Ausrüstung sowie den Erfahrungen mit ähnlichen Behältern erstellt wurde, zu unterziehen. Dazu sind gegebenenfalls Sachkundige des Behälter- bzw. Ausrüstungsherstellers beizuziehen.
- Litera bWird ein derartiger Behälter aus sicherheitstechnischen Gründen oder wegen Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen, ist eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung einer inneren Untersuchung und Druckprüfung, vorzunehmen nach den Bestimmungen der Paragraphen 41, bzw. 42, zu beauftragen. Im Rahmen dieser Prüfungen hat gegebenenfalls die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen der periodischen Kontrollen durch die interne Organisationseinheit gemäß Ziffer 9 Punkt eins, Litera a, zu kontrollieren.
9.2 Dokumentation:
- Litera aFür die Kontrollen der internen Organisationseinheit gemäß Ziffer 9 Punkt eins, Litera a, gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6 und 7, Die Dokumentation dieser Kontrollen hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
- Litera bFür die Kontrollen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle gemäß Ziffer 9 Punkt eins, Litera a, sind Überwachungsberichte auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen.
- Litera cFür die Kontrollen gemäß Ziffer 9 Punkt eins, Litera b, sind Kontrollberichte auszustellen und mit dem Überwachungsbericht über die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen dem Prüfbuch anzuschließen.
10. Ortsbewegliche Dampfkessel
10.1 Überwachungsmaßnahmen:
10.1.1 Untersuchungen am außer Betrieb befindlichen Dampfkessel:
- Ziffer einsDiese Untersuchungen umfassen:
- Litera aDie Überprüfung der zugänglichen äußeren Bereiche des Kessels einschließlich der sichtbaren Teile der Stehbolzen, der Auflagerung des Kessels sowie der Verbindung mit dem Fahrzeug nach Abbau der leicht zu entfernenden Teile sowie der zugänglichen Bereiche des Feuerraumes und der Rauchkammer bei geöffneter Rauchkammertür, einschließlich Heiz-, Rauch- oder Siederohre und der Schmelzpfropfen.
- Litera bDie Überprüfung der über Reinigungs- und Besichtungsöffnungen zugänglichen inneren Bereiche des Kessels einschließlich der vom Wasser oder Dampf berührten Flächen der Heiz-, Rauch- oder Siederohre sowie der sichtbaren Teile der Stehbolzen.
- Litera cDie Überprüfung der äußeren Bereiche der wasser-, dampf- und rauchgasseitigen sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen), der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
- Ziffer 2Die Untersuchungen sind am außer Betrieb befindlichen Dampfkessel als Sichtprüfungen durchzuführen, erforderlichenfalls unter Anwendung geeigneter Hilfsmitteln, wie Besichtigungsgeräte, gegebenenfalls ergänzt mit spezifischen Prüfungen und Untersuchungen, damit für die nach Ziffer 10 Punkt eins Punkt eins, vorgesehenen Überprüfungen eine sicherheitstechnische Beurteilung möglich ist. Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
- Ziffer 3Wird der Dampfkessel vom Fahrzeug abgehoben oder werden Teile entfernt, die eine Besichtigung von drucktragenden Wandungen über das in Ziffer 10 Punkt eins Punkt eins Punkt eins, Litera a, mögliche Maß erlauben, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle rechtzeitig mitzuteilen, damit Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen der Auflagerungsbereiche bzw. der nun zugänglichen Wandungsbereiche vorgenommen werden können.
10.1.2 Untersuchungen des Innenraumes bei ausgebauten Rohren:
- Ziffer einsDiese Untersuchungen umfassen:
- Litera aDie Überprüfung der wasser- und dampfberührten druckbeanspruchten Bereiche des Dampfkessels bei ausgebauten Rohren, und gegebenenfalls
- Litera bdie Überprüfung der ausgebauten Rohre, sofern diese wieder verwendet werden, und
- Litera cdie Überprüfung der ausgebauten, im Rauchgasstrom angeordneten Speisewasservorwärmer, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, und
- Litera ddie Überprüfung des inneren Zustandes der Ausrüstung.
- Ziffer 2Bei dieser Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten Wandungen hinsichtlich Überhitzung, Korrosion, Wanddickenverminderung (Abzehrung), Dicke des Kesselsteinbelages und Schädigungen durch Risse, unzulässige Verformungen, usw. zu überprüfen. Die Untersuchung ist als Sichtprüfung, erforderlichenfalls mit Besichtigungsgeräten, ergänzt durch Wanddickenmessungen und gegebenenfalls zerstörungsfreien Prüfungen vorzunehmen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen. Korrosions- oder Kesselsteinbelag, der die Sicherheit des Betriebes gefährdet oder eine Beurteilung der Wandungsteile nicht ermöglicht, ist zu entfernen. Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
- Ziffer 3An Komponenten des Dampfkessels, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke oder Armaturen, ist die Untersuchung, sofern die partielle Prüfung für die Sicherheitsbeurteilung nicht ausreicht, als Besichtigung der Außenseite der Wandungen, ergänzt durch zerstörungsfreie Prüfungen und Wanddickenmessungen und gegebenenfalls auch durch Druck- oder Dichtheitsprüfungen, durchzuführen.
10.1.3 Druckprüfungen:
- Ziffer einsDie Druckprüfung ist als Wasserdruckprüfung durchzuführen.Der Prüfdruck beträgt für:
- Litera aden Kessel das 1,3fache des höchsten zulässigen Betriebsdrucks des Kessels, und für
- Litera bdie Überhitzerelemente, falls erforderlich in ausgebautem Zustand, das 1,5fache des höchsten zulässigen Betriebsdrucks des Kessels.
- Ziffer 2Im Anschluß an die Druckprüfung ist eine Dichtheitsprüfung mit Dampf unter Betriebsdruck durchzuführen.
- Ziffer 3Das für die Füllung verwendete Wasser darf keine groben Verunreinigungen enthalten. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen im Wasser keine die Wandungen angreifende oder verunreinigende Bestandteile enthalten sein. Die Wassertemperatur der Füllung darf während des Befahrens nicht mehr als 50 °C betragen.
- Ziffer 4Eine außerordentliche Druckprüfung muss unabhängig von der festgelegten Prüffrist durchgeführt werden, wenn eine solche aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung der äußeren oder inneren Bereiche als angezeigt erscheint.
- Ziffer 5Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:
- Litera adirekt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, usw. und
- Litera bdruckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Dampfkessel geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Unersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck, auch unter Anwendung von Paragraph 43, Absatz 5,, ersetzt werden.
- Ziffer 6Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.
10.1.4 Hauptuntersuchung
- Ziffer einsDie Untersuchung umfasst:
- Litera aDie Prüfung der äußeren und inneren Bereiche der Kesselwandungen einschließlich der noch vorhandenen Einbauten, und
- Litera bdie Prüfung der äußeren und soweit möglich der inneren Bereiche der ausgebauten Rohre, soweit diese wieder verwendet werden, und
- Litera cgegebenenfalls die Prüfung der ausgebauten äußeren und soweit möglich inneren Bereiche der Überhitzerelemente, und
- Litera ddie Prüfung der äußeren und soweit möglich der inneren Bereiche der Ausrüstungen.
- Ziffer 2Die Prüfungen sind nach den Bestimmungen der Ziffer 10 Punkt eins Punkt eins, für die Untersuchungen des außer Betrieb befindlichen Kessels und nach den Bestimmungen der Ziffer 10 Punkt eins Punkt 2, für die Untersuchung des Innenraumes bei ausgebauten Rohren durchzuführen.
- Ziffer 3Wird innerhalb des Untersuchungszeitraumes für die Hauptuntersuchung gemäß Ziffer 10 Punkt 2 Punkt eins, Litera d
- Litera aeine Untersuchung des Innenraumes bei ausgebauten Rohren gemäß Ziffer 10 Punkt eins Punkt eins, vorgenommen, und
- Litera bim Rahmen der Untersuchung des außer Betrieb befindlichen Dampfkessels gemäß Ziffer 10 Punkt eins Punkt eins, durch spezifischen Prüfungen der Auflagerungsbereiche, der sichtbaren Bereiche der Feuerbüchse und die nach Entfernung der Verkleidung sichtbaren Bereiche kontrolliert, und
- Litera cerlauben die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Ziffer 10 Punkt eins Punkt 4 Punkt 3, Litera a und b aufgrund des Zustandes des Dampfkessels einen Ersatz der Hauptuntersuchung kann die Hauptuntersuchung durch die gemäß Ziffer 10 Punkt eins Punkt 4 Punkt 3, Litera a und b durchgeführten Untersuchungen ersetzt werden.
10.1.5 Untersuchungen am in Betrieb befindlichen Dampfkessel:
- Ziffer einsDiese Untersuchungen umfassen:
- Litera aDie Überprüfung des äußeren Zustandes und der Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung (Sicherheitsventile), und
- Litera bsoweit möglich, die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Funktion der drucktechnischen Ausrüstung, und
- Litera cgegebenenfalls die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Funktion der Speisevorrichtung, und
- Litera ddie Überprüfung der Dichtheit des Kessels, insbesondere der Waschluken, Rohre, Stehbolzen und Schmelzpfropfen.
- Ziffer 2Die Überprüfung des äußeren Zustandes ist als Sichtprüfung durchzuführen, erforderlichenfalls ergänzt durch geeignete Hilfsmittel. Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Bereiche durch Analogieschluß beurteilt werden kann.
- Ziffer 3Für die Funktionskontrolle der Sicherheitsventile ist das Ansprechen durch Betätigung des Lüftungshebels, Wälzhebels oder Anlüftbolzens zu überprüfen oder die Funktion des Sicherheitsventils unter Dampfdruck festzustellen. Die Kontrolle des Ansprechdrucks des Sicherheitsventils ist unter Dampfdruck durchzuführen. Bei externer Aufbereitung des Sicherheitsventils ist das Ansprechen und die Plombierung zu kontrollieren.
- Ziffer 4Die Funktion der drucktragenden Ausrüstung (Begrenzer, Ventile, Hähne, Anzeigeinstrumente) ist hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit, Dichtheit sowie Anzeigegenauigkeit zu prüfen.
- Ziffer 5Die Untersuchungen des im Betrieb befindlichen Dampfkessels können von der Kesselprüfstelle an Sachkundige des Betreibers, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, delegiert werden, soferne nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Litera aDie prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Prüfungen und Kontrollen.
- Litera bDie prüfende Stelle unterhält schriftliche Anweisungen zur Durchführung der Prüfungen und Kontrollen sowie der Dokumentation der Ergebnisse.
- Litera cDie Kesselprüfstelle bewertet die Qualifikation des Personals, die Einrichtungen und die Anweisungen der prüfenden Stelle und überzeugt sich stichprobenweise von der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen und Kontrollen einschließlich der Dokumentation.
10.2 Revisionsfristen (Prüffristen):
- Ziffer einsDie Revisionsfristen betragen für:
- Litera aUntersuchungen am außer Betrieb befindlichen DampfkesselDiese sind im Rahmen von 1 bis 3 Jahren durchzuführen, wobei 1 Jahr den Normalfall darstellt. Sie sind nicht durchzuführen, wenn im Jahr der Fälligkeit eine Untersuchung des Innenraumes bei ausgebauten Rohren oder eine Hauptuntersuchung durchzuführen ist.
- Litera bUntersuchungen des Innenraumes bei ausgebauten RohrenDiese sind dann durchzuführen, wenn die Rohre ausgebaut wurden.
- Litera cDruckprüfungenDiese sind im Rahmen von 3 bis 9 Jahren durchzuführen, wobei 6 Jahre den Normalfall darstellen. Unabhängig davon sind sie im Anschluss an eine Untersuchung des Innenraumes nach Einbau der ausgebauten Rohre bzw. nach einer Hauptuntersuchung durchzuführen.
- Litera dHauptuntersuchungenDiese sind im Rahmen von 9 bis 15 Jahren durchzuführen, wobei 12 Jahre den Normalfall darstellen.
- Litera eUntersuchungen am im Betrieb befindlichen DampfkesselDiese sind im Rahmen von 1 bis 3 Jahren durchzuführen, wobei 1 Jahr den Normalfall darstellt. Unabhängig davon sind sie nach einer Druckprüfung und nach der Wiederinbetriebnahme nach einer Innenuntersuchung bei ausgebauten Rohren oder einer Hauptuntersuchung durchzuführen.
- Ziffer 2Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat bei der Festlegung der Fristen folgendes zu berücksichtigen:
- Litera aDie Revisionsfrist für die nächste Untersuchung oder Prüfung ist aufgrund des Ergebnisses der sicherheitstechnischen Beurteilung aller bisher durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen, des Zustandes des Dampfkessels und des vom Betreiber vorgesehenen Betriebes festzulegen.
- Litera bDie Revisionsfristen für den Normalfall sind in der Regel für den normalen Betrieb, ohne besonderen Vorkehrungen bezüglich des Kesselwassers bei einer regelmäßigen Nutzung des Dampfkessels vorgesehen.
- Litera cRevisionsfristen innerhalb des vorgegebenen Rahmens, jedoch über den Normalfall hinausgehend, können bei besonders gutem Zustand des Dampfkessels durch schonendem Betrieb, wie ausschließlicher Verwendung von aufbereitetem Kesselwasser, das eine Belagsbildung weitgehend verhindert, oder vorgesehener eingeschränkter Betriebszeiten in Verbindung mit dokumentierter Außerbetriebnahme, festgelegt werden. Die Zustandsfeststellung hat durch eine Untersuchung bzw. Prüfung zu erfolgen.
- Litera dRevisionsfristen innerhalb des vorgegebenen Rahmens, jedoch unterhalb des Normalfalles, sind dann festzulegen, wenn die Konstruktion des Dampfkessels und der Betrieb im Hinblick auf den höchsten zulässigen Betriebsdruck sowie der Zustand des Dampfkessels kurze Revisionsfristen erfordert. Vorgesehene eingeschränkte Betriebszeiten sind bei der Festlegung der Revisionsfrist zu berücksichtigen.
- Ziffer 3Ändert der Betreiber innerhalb der Revisionsfrist den vorgesehenen Betrieb durch längere Betriebszeiten oder Verwendung von nicht aufbereitetem Wasser, hat er dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu melden, damit diese eine Reduzierung der festgelegten Revisionsfristen gemäß dieser Bestimmung vornehmen kann.
- Ziffer 4Ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen bzw. Prüfungen, dass die Sicherheit des Dampfkessels innerhalb des Rahmens für die Revisionsfristen nicht gegeben ist, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Revisionsfristen auch außerhalb des Fristenrahmens zu verkürzen.
10.3. Überwachung von Heizungsanlagen in Fahrzeugen:
10.4. Dampfkessel in Schiffen:
10.5 Dokumentation:
- Litera aDer Betreiber hat die Zeiten der Außerbetriebnahme zu dokumentieren.
- Litera bDer Betreiber hat die Aufbereitung des Kesselwassers zu dokumentieren.
- Litera cÜber die Kontrolle der Dokumentation gemäß Ziffer 10 Punkt 5, Litera a und b und gegebenenfalls der Kontrollen nach Ziffer 10 Punkt eins Punkt 5, Litera c, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle einen Kontrollbericht auszustellen und der Dokumentation über die durchgeführten Untersuchungen bzw. Prüfungen anzuschließen.
- Litera dDie Untersuchungen am im Betrieb befindlichen Dampfkessel gemäß Ziffer 10 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5, sind von der prüfenden Stelle zu dokumentieren und dem Prüfbuch anzuschließen.