Absatz eins,Unbeschadet des Absatzes 2 trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 15 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:
- Litera awenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
- Litera bwenn der Verdächtige ein Angehöriger dieses Staates ist;
- Litera cbei den in Artikel 15 Absatz 1 Litera a bis c genannten Straftaten, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet.