Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 113/2004

kundgemacht 16.09.2004 RIS↗Parlament↗
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2004× zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Rechtshilfe

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Straf- und Auslieferungsverfahren, die in bezug auf die in Artikel 15 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsparteien einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.