die Verwendung von Kulturgut unter Verletzung der Konvention oder dieses Protokolls;
BGBl. III Nr. 113/2004
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
Maßnahmen bezüglich anderer Verletzungen
Unbeschadet des Artikels 28 der Konvention trifft jede Vertragspartei die gesetzgeberischen Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Disziplinarmaßnahmen, die notwendig sind, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich verübt, zu unterbinden:
- Litera a
- Litera bdie unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an Kulturgut aus besetztem Gebiet unter Verletzung der Konvention oder dieses Protokolls.