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BGBl. III Nr. 113/2004

kundgemacht 16.09.2004 RIS↗Parlament↗
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2004× zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

Geschäftsordnung

  1. Absatz eins,Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Absatz 2,Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner abstimmenden Mitglieder.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder dürfen an der Abstimmung über Beschlüsse im Zusammenhang mit Kulturgut, das von einem bewaffneten Konflikt berührt wird, an dem sie beteiligt sind, nicht teilnehmen.