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BGBl. III Nr. 113/2004

kundgemacht 16.09.2004 RIS↗Parlament↗
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2004× zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

  1. Absatz eins,Hiermit wird ein Fonds für die folgenden Zwecke errichtet:
    1. Litera a
      Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe zur Unterstützung von vorbereitenden und sonstigen Maßnahmen, die in Friedenszeiten unter anderem nach Artikel 5, Artikel 10 Litera b und Artikel 30 getroffen werden, und
    2. Litera b
      Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen oder vorläufigen oder sonstigen Maßnahmen, die getroffen werden, um Kulturgut während eines bewaffneten Konflikts oder während der Wiederherstellung unmittelbar nach Ende der Feindseligkeiten unter anderem nach Artikel 8 Litera a, zu schützen.
  2. Absatz 2,Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO dar.
  3. Absatz 3,Die Auszahlungen aus dem Fonds werden nur für die vom Ausschuß nach den Richtlinien im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 Litera c, beschlossenen Zwecke verwendet. Der Ausschuß kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern er die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat.
  4. Absatz 4,Die Mittel des Fonds bestehen aus
    1. Litera a
      freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien;
    2. Litera b
      Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen
      1. Litera i
        anderer Staaten;
      2. Sub-Litera, i, i
        der UNESCO oder anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen;
      3. iii
        sonstiger zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen und
      4. Sub-Litera, i, v
        von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
    3. Litera c
      den für den Fonds anfallenden Zinsen;
    4. Litera d
      Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Fonds aufgebracht werden, und
    5. Litera e
      allen sonstigen Mitteln, die durch die auf den Fonds anzuwendenden Richtlinien genehmigt sind.