Absatz eins,Hiermit wird ein Fonds für die folgenden Zwecke errichtet:
- Litera aBereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe zur Unterstützung von vorbereitenden und sonstigen Maßnahmen, die in Friedenszeiten unter anderem nach Artikel 5, Artikel 10 Litera b und Artikel 30 getroffen werden, und
- Litera bBereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen oder vorläufigen oder sonstigen Maßnahmen, die getroffen werden, um Kulturgut während eines bewaffneten Konflikts oder während der Wiederherstellung unmittelbar nach Ende der Feindseligkeiten unter anderem nach Artikel 8 Litera a, zu schützen.