Absatz eins,Die Vertragsparteien übersetzen dieses Protokoll in ihre Amtssprachen und übermitteln dem Generaldirektor diese amtlichen Übersetzungen.
BGBl. III Nr. 113/2004
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 37neu
Artikel 37
Übersetzung und Berichte
- Absatz 2,Die Vertragsparteien legen dem Ausschuß alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls vor.