die Anwendung des Kapitels römisch eins der Konvention und des Kapitels 2 dieses Protokolls;
BGBl. III Nr. 113/2004
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Zusammenhang zwischen Kapitel 3 und anderen Bestimmungen der Konvention und dieses Protokolls
Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht
- Litera a
- Litera bdie Anwendung des Kapitels römisch zwei der Konvention, außer daß zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden, wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter Schutz gewährt wurde.