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BGBl. III Nr. 113/2004

kundgemacht 16.09.2004 RIS↗Parlament↗
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2004× zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 44neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 44↗RIS↗

Artikel 44

Inkrafttreten während bewaffneter Konflikte

Die in den Artikeln 18 und 19 der Konvention bezeichneten Situationen bewirken, daß die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von an dem Konflikt beteiligten Parteien hinterlegten Ratifikations- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. In diesen Fällen macht der Generaldirektor auf dem schnellsten Weg die in Artikel 46 vorgesehenen Mitteilungen.